Direkt zum Unterpunkt Ihrer Wahl:
In Deutschland steht Schüler/innen, Student/innen und Auszubildenden (auch berufsbegleitend) bis zum Abschluss des 25. Lebensjahres Kindergeld zu. Für Ihre Erstausbildung in Teilzeit oder Ihr Duales Studium erhalten Sie in jedem Fall Kindergeld. Für die berufsbegleitende Zweitausbildung gelten allerdings Einschränkungen, über die Sie Bescheid wissen sollten.
Der Bezug von Kindergeld ist für jede/n Auszubildende/n und Student/in möglich, unabhängig von ihrer finanziellen Situation. Das Ausbildungskindergeld muss nur rechtzeitig bei der Familienkasse der Arbeitsagentur beantragt werden. Auch wer nach der Schule oder einem Job ohne Ausbildungsplatz dasteht, erhält es bis zum 21. Lebensjahr, wenn er seine Bewerbungsbemühungen darlegt. Behinderte Auszubildende erhalten, sofern ihre Behinderung bis zum 25. Lebensjahr festgestellt wurde, auf Antrag länger Kindergeld.
Vorsicht bei der Zweitausbildung: 25-Stunden-Jobs sind „kindergeldschädlich“
Mit dem „Steuervereinfachungsgesetz“ von 2011 wurden zwar die Einkommensgrenzen für den Kindergeldbezug abgeschafft. Der Bundesfinanzhof entschied jedoch, dass für nebenberufliche Zweitstudenten, die über 20 Wochenstunden arbeiten, der Kindergeldanspruch erlischt. Im Urteil vom 4. Februar 2016 unterlag ein Kläger, dessen Tochter nach abgeschlossener Ausbildung und einem Jahr Vollzeittätigkeit ein Teilzeitstudium aufnahm und 30 Stunden arbeitete. Die Richter urteilten, dies schließe den Kindergeldanspruch aus (AZ: III R 14/15).
Ungerecht aber wahr: Student/innen, die ihre Teilzeit-Zweitausbildung durch Eltern, Partner, Renditen oder Miet- und Pachteinnahmen finanzieren, erhalten Kindergeld. Bei Hartz-IV-Gemeinschaften mit bedürftigen Eltern oder Partnern wird das Kindergeld dagegen auf die Transferleistung angerechnet.
„Unschädlich“ im Sinne des Kindergeldgesetzes sind
- Teilzeitausbildungen
- die dualen Studiengänge mitsamt Praxisanteil
- Minijobs und Arbeiten bis 20 Wochenstunden
- Praktika und Volontariate sowie
- Anerkennungsjahre, etwa im Rahmen der Lehrer- und Erzieherausbildung.
Über 20 Stunden arbeiten dürfen Sie bei Kindergeldbezug auch, wenn Ihre nebenberufliche Zweitausbildung als integraler Teil der Erstausbildung gilt. Dies ist etwa bei Steuerfachangestellten, die parallel ein duales Bachelor-Studium in Steuerrecht absolvieren, der Fall oder beim dualen Bachelor-Master-Studium. Stützt sich die Zweitausbildung hingegen auf die Erstausbildung und nachfolgende Arbeitspraxis, so erhalten Sie kein Kindergeld.
Was tun zwischen zwei Ausbildungsschritten?
Während eines Zeitraums von maximal vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsschritten zahlt die Familienkasse überbrückendes Kindergeld. Dieser Zeitraum darf aber nicht überschritten werden.
Höhe und Antragsfristen beim Kindergeld
Ab dem 1.1.2019 erhalten Auszubildende als erstes oder zweites Kind 204 Euro monatlich, als drittes 210 Euro und als viertes Kind 235 Euro monatlich. Seit Januar 2012 gelten keine Einkommensfreigrenzen mehr. Sie erhalten Ihr Auszubildenden-Kindergeld unabhängig von Ihrem Vermögen und Verdienst.
Eile ist geboten, wenn der Kindergeldantrag versäumt wurde: Seit dem 1. Januar 2018 wird das Kindergeld nur noch bis zu 6 Monate rückwirkend gezahlt. Bei der Antragstellung müssen Sie bzw. Ihre Eltern Ihre Steuer-ID-Nummern hinterlegen.
Welche Nachweise sind erforderlich, um Kindergeld berufsbegleitend zu erhalten?
Wenn Sie in Teilzeit studieren, müssen Sie Anwesenheitsbescheinigungen wie Studien- oder Ausbildungsbescheinigungen einreichen. Bei Studiengängen ohne Präsenzpflicht wie Fernstudiengängen verlangt die Kindergeldkasse die Vorlage Ihrer Hausarbeiten oder Praktikumsbescheinigungen. Zudem wird ein Ausbildungsumfang von mindestens 10 Wochenstunden vorausgesetzt. Sollten Sie Ihre Teilzeitausbildung wegen Erkrankung oder Mutterschaft unterbrechen, verlangt die Familienkasse hierzu Nachweise.
Wann endet die Kindergeldzahlung und worauf ist sie anrechenbar?
Nach Erhalt des Ausbildungszeugnisses, des Bachelor- oder Masterabschlusses enden die Kindergeldzahlungen. Vorsicht: Wenn Sie Ihre nebenberufliche Ausbildung unangekündigt abbrechen, erlischt Ihr Anspruch. Gleiches gilt, wenn Sie die erforderlichen Leistungsnachweise nicht vorgelegt haben. Kindergeldzahlungen, die unberechtigt bezogen wurden, müssen zurückgezahlt werden.
Berufsbegleitende Ausbildung und Kindergeld abgelehnt: was nun?
Die Novelle zum Kindergeldbezug in der Zweitausbildung hat zu einer Reihe von Anfechtungen und Gerichtsurteilen geführt. Sollte Ihre Zweitausbildung in Verbindung zur ersten stehen, ist zu überlegen, ob Sie nicht Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid einlegen. Die Einspruchsfrist endet normalerweise vier Wochen nach Eingang des Bescheides, kann sich aber auf ein Jahr verlängern. Auskünfte erteilen die Studentenwerke der Hochschulen, örtliche Sozialberatungsstellen oder die Deutsche Anwalts-Hotline (kostenpflichtig!) unter 0900-1875005917. Bei Ablehnung steht Ihren Eltern sonst leider auch kein Kinderfreibetrag zu.
BAföG-Anspruch haben Zweitstudierende mit Job ebenso wenig. Dafür eröffnen sich ihnen Alternativen wie KfW-Studienkredite. Eine weitere Fördermöglichkeit ist die Bildungsprämie. Auch über ein Stipendium oder eine Arbeitgeberförderung sollte nachgedacht werden. Werkstudenten erhalten Wohngeld, Eltern in Ausbildung Kindergeld für ihre Sprösslinge und eventuell Erziehungsgeld sowie Elternbetreuungszuschlag. Bei niedrigem Ausbildungs- und Jobeinkommen können sie außerdem Kinderzuschlag beantragen. Einen Online-Rechner hierzu bietet das Bundesfamilienministerium.
Berufsbegleitende Ausbildung und Kindergeld: Wer erteilt Auskünfte?
Die Kindergeld-Hotline der Familienkassen der Arbeitsagenturen erreichen Sie unter der kostenfreien Nummer 0800 4 5555 30. Einen auführlichen Ratgeber zum Kindergeldanspruch während der Ausbildung hat die Stiftung Warentest veröffentlicht. Über Fragen betreffend Ausbildung und Kindergeld informiert Sie auch die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.