Nebenberuflich als Dozent arbeiten: Tipps zu Steuer, Renten- und Sozialversicherung

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Um nebenberuflich als Dozent arbeiten zu können, müssen gewisse rechtliche und steuerliche Vorgaben beachtet werden.
Um nebenberuflich als Dozent arbeiten zu können, müssen gewisse rechtliche und steuerliche Vorgaben beachtet werden.

Sie möchten als Dozent nebenberuflich arbeiten? Dann stellt sich in erster Linie die Frage nach dem Rechtsstatus. Denn die meisten Dozenten arbeiten freiberuflich und sind demnach selbstständig. In diesem Fall müssen Sie einiges zum Thema Steuer, Renten- und Sozialversicherung wissen, um sich im Vorschriftendschungel nicht zu verirren. Was Sie diesbezüglich wissen müssen, erfahren Sie hier.

 

Zuerst die Frage nach dem Rechtsstatus klären

Als Dozent können Sie beispielsweise an Volkshochschulen arbeiten, wobei in diesem Fall fast 90 Prozent aller Lehrkräfte freiberuflich tätig sind. Nur die wenigsten erhalten eine fixe Anstellung, bei der Sie sich nicht um die Abfuhr von Steuern und Versicherungsbeiträgen kümmern müssen.

Da Dozenten an Hochschulen eine selbstständige Leistung im Rahmen ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit erbringen, sind diese ebenfalls als freie Mitarbeiter tätig. Für gewöhnlich wird in diesem Fall ein Vertrag für die freie, wissenschaftlich tätige Mitarbeit abgeschlossen. Als Dozent mit Lehrauftrag gibt es die Möglichkeit einer Anstellung. Jedoch wird von Hochschulen zumeist nur ein Vertrag über eine freie Mitarbeit vergeben. In diesem Fall haben Sie, wie bei allen anderen Formen der selbstständigen, nebenberuflichen Mitarbeit als Dozent, keinen Anspruch auf die üblichen Sozialleistungen, wie beispielsweise Urlaubsgeld oder Arbeitslosengeld. In jedem Fall müssen Sie aber als freiberuflich tätiger Dozent für Ihr Honorar die Einkommenssteuer abführen.

Grundsätzlich und rechtlich betrachtet kann zum Rechtsstatus eines Dozenten gesagt werden, dass nicht die vereinbarte Vertragsform darüber entscheidet, ob Sie angestellt oder selbstständig sind, sondern die Art der Tätigkeit. Haben Sie bezüglich Ihres Aufgabengebietes und der zeitlichen Arbeitseinteilung Mitspracherecht, so handelt es sich nicht um ein Angestelltenverhältnis. Auch kann ein Dienstgeber von Ihnen die Übernahme von Unterrichtsvertretungen nur dann einfordern, wenn sie in einem unselbstständigen Dienstverhältnis stehen.

 

Wie sieht es mit der Abgabe von Steuern aus?

Als selbstständig tätiger Dozent, auch wenn Sie diese Arbeit nur nebenberuflich ausführen, gehören Sie in den meisten Fällen zur Gruppe der Freiberufler. Sie müssen keine Gewerbesteuer bezahlen und können die Gewinne laut § 4 (3) des EStG mittels einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung dokumentieren. Wenn Sie im Rahmen Ihrer Tätigkeit viel Reisen, können die Ausgaben für die Fahrten mit dem Auto oder öffentlichen Verkehrsmitteln sowie die Übernachtungskosten steuerlich als Betriebsausgaben geltend machen.

Wenn Sie länger als acht Stunden auf Dienstreisen unterwegs sind, dann können Sie sogenannte Verpflegungsmehraufwendungen für Frühstück und andere Verköstigungen steuerlich absetzen. Selbstverständlich können Sie auch andere Ausgaben, wie für Literatur oder Lehrmittel, die Sie für die Arbeit als Dozent benötigen, steuerlich absetzen.

In Sachen Umsatzsteuer können Sie als nebenberuflich arbeitender Dozent von der Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes Gebrauch machen. Diese besagt, dass Sie bei einem Jahresumsatz von weniger als 17.500 Euro keine Umsatzsteuer einnehmen und ans Finanzamt abführen müssen, was den Bürokratiedschungel um einiges vereinfacht. Im Gegenzug dürfen Sie auf die eigenen Ausgaben keinen Vorsteuerabzug der Umsatzsteuer geltend machen.

 

Was Sie zum Thema Sozialversicherung wissen müssen

Grundsätzlich unterliegen Sie als nebenberuflich und freiberuflich tätiger Dozent der Sozialversicherungspflicht. Ausnahmen gibt es jedoch, wenn Sie ehrenamtlich tätig sind oder wenn Sie geringfügig beschäftigt sind. Bei einer geringfügigen Beschäftigung handelt es sich um einen sogenannten Minijob, bei dem Sie pro Monat nicht mehr als 400,- Euro verdienen. Ausnahmen von der Sozialversicherungspflicht gibt es auch, wenn Sie nur gelegentlich, bis zu zwei Monaten oder 50 Tagen pro Jahr, einer Dozententätigkeit nachgehen. Sind Sie bereits in Rente, dann müssen Sie ebenfalls keine Sozialversicherung bezahlen. Dies gilt auch, wenn Sie vor dem 30. September 2001 einen Antrag auf Befreiung von der Sozialversicherung gestellt haben.

Zusätzlich gibt es die Ausnahme, wenn Sie selbst sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter beschäftigen. Auch dann entfällt für Sie die Versicherungspflicht als Dozent. In allen anderen Fällen müssen Sie Beiträge für die Krankenversicherung entrichten. Seit dem Jahr 2009 werden Sie, wenn Sie selbst über keinen Krankenversicherungsschutz verfügen, zwangsweise Mitglied der Krankenversicherung (GKV). Nicht versicherungspflichtig sind Sie in der gesetzlichen Unfallversicherung und der Arbeitslosenversicherung. In diesen Fällen können Sie aber freiwillig eine Mitgliedschaft abschließen.

 

Die Rentenversicherungspflicht beachten

Als selbstständig tätiger Dozent sind Sie, sobald Sie die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, verpflichtet, Beiträge in die Rentenversicherung einzuzahlen. Diese Rentenversicherungspflicht ist im Grundsatz in § 2 SGB VI geregelt. Wenn Sie nebenberuflich als Dozent eine Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie diese Tatsache innerhalb von drei Monaten bei der zuständigen Versicherung melden. Diese Meldepflicht müssen Sie unbedingt einhalten. Sonst drohen Ihnen nicht nur Nachzahlungen, sondern auch eine Geldbuße von bis zu 2.500,- Euro.

 

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