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Das Studium ist eine kostenintensive Phase im Leben jedes Studenten. Zahlreiche Studenten sind auf staatliche Förderungen sowie einen Unterhalt der Eltern angewiesen. Dies gilt auch in vielen Fällen, wenn der Student arbeitstätig ist oder ein berufsbegleitendes Studium betreibt. Bei einem Standardstudium besteht für viele Eltern eine Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Kind. Die Lage bei einem berufsbegleitenden Studium ist allerdings anders. Die Unterhaltspflichten bei einem berufsbegleitenden Studium verrät Ihnen dieser Ratgeber.
Allgemeine Unterhaltspflicht bei einem Studium
Jeder Student, welcher nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern wohnt, hat ein Recht auf Unterhalt durch die Eltern. Je nach finanzieller Möglichkeit können dies mehrere hundert Euro Unterhalt pro Monat sein. Der Unterhalt wird benötigt, damit der Student seinen Lebensunterhalt sichern kann. Mit dem Unterhalt werden die Miete für die Unterkunft inklusive Nebenkosten und Heizkosten sowie alle ausbildungs- und berufsbedingten Aufwendungen gezahlt. Wohnt der Student noch bei seinen Eltern, kann ebenfalls eine Unterhaltspflicht bestehen, welche allerdings deutlich geringer ausfällt. Generell existiert der Anspruch für die Gesamtdauer des Studiums.
Da viele Studenten aber die Regelstudienzeit deutlich überschreiten und somit ein übermäßig langes Studium besteht, besteht in Einzelfällen nur Anspruch auf Unterhalt, wenn die Studienzeit eingehalten wird. Somit müssen Eltern theoretisch so lange Unterhalt bezahlen, wie das Kind studiert und nicht selbst erwerbsfähig ist. Langzeitstudenten können jedoch eine Unterhaltskürzung erhalten, wenn sie ihr Studium unnötig in die Länge ziehen. Auch bei einer geringen Berufstätigkeit besteht weiterhin eine Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem Studenten.
Lage bei einem berufsbegleitenden Studium
Betreiben Sie ein berufsbegleitendes Studium, fallen die Unterhaltsbestimmungen anders aus. Generell können Eltern immer für ihr Kind Unterhalt zahlen, ohne dass eine finanzielle oder Altersgrenze die Zahlungen eingrenzt. Ab einem Alter von 30 Jahren aber scheinen Unterhaltszahlungen von den Eltern äußerst unwahrscheinlich, wodurch vor allem ältere Studenten ihr Studium vollkommen eigenständig finanzieren müssen. Dies gilt auch für berufsbegleitende Studenten. Grundsätzlich aber besteht gegenüber Studenten keine Verpflichtung, nebenberuflich zu studieren oder neben ihrem Studium einer bezahlten Tätigkeit nachzugehen. Das Studium gilt als Vollzeittätigkeit, welches durch eventuelle Berufstätigkeiten unnötig verlängert werden kann. Eigeneinkünfte der Studenten, welche aus einem Nebenjob oder Studentenjob stammen, werden somit nicht an den Unterhalt der Eltern angerechnet. Dies gilt allerdings nur für Tätigkeiten, welche gelegentlich ausgeübt werden.
Nebenberufliche Studenten mit einem fixen Einkommen, beispielsweise als Werkstudent, sind von dieser Regel ausgenommen. Auch eine Vergütung für ein Praktikum fällt unter diesen Bereich. Studenten mit einem geregelten, eigenständigen Einkommen besitzen zwar einen Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern. Das Einkommen wird aber bei berufstätigen Studenten an den eigenen Unterhaltsbedarf angerechnet. Hierbei werden die berufsbedingten Aufwendungen abgezogen. Der Unterhalt der Eltern für Studenten mit einem nebenberuflichen Studium fällt folglich deutlich geringer aus. Je nach Verdienst kann die Unterhaltspflicht sogar gänzlich wegfallen, sodass der Student sein Studium gänzlich alleine finanzieren muss.
Regelungen bei einem regelmäßigen Einkommen
Studenten können durchaus ein eigenständiges, regelmäßiges Einkommen besitzen. Dies stammt beispielsweise aus einem Minijob als Werkstudent. Beispielsweise verdient der Student durch seinen Minijob pro Monat 450 Euro. Der Minijob gilt in diesem Fall nicht mehr als nur eine gelegentliche Erwerbstätigkeit. Der Verdienst aus dem Minijob ist dem Unterhaltsbedarf des Studenten anzurechnen, sodass die Unterhaltszahlungen der Eltern deutlich gemindert werden. Ein Teil des Einkommens wird zugleich für berufsbedingte Aufwendungen angerechnet. Der anrechnungsfreie Teil beträgt mindestens 60 Euro. Ebenfalls wird vom ermittelten, anrechenbaren Einkommen meist nur die Hälfte angerechnet. Aus diesem Grund erhalten auch berufstätige Studenten mit einem nebenberuflichen Studium einen Unterhalt durch die Eltern. Je nach eigenem Verdienst fällt dieser aber äußerst gering aus.
Da nebenberufliche Studien zugleich in vielen Fällen eine verlängerte Unterhaltsdauer aufweisen, verlängert sich zugleich die Unterhaltsverpflichtung seitens der Eltern. Somit erhält der Student zwar monatlich weniger Unterhalt, bekommt den gekürzten Beitrag zugleich über die verlängerte Studiendauer bezahlt. Die Anrechnung ist immer einzelfallabhängig und somit nicht für jeden Studenten automatisch verwendbar.
Eigens Vermögen und andere Einkünfte für die Studienfinanzierung
Der Nebenjob bei berufstätigen Studenten kann helfen, das Studium zu finanzieren und gleichzeitig einen Unterhalt von den Eltern zu erhalten. Anders sieht es allerdings bei einem vorhandenen Eigenvermögen aus. Sobald der Student über ein eigenes Vermögen verfügt, besteht kein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern. Er muss vorranging seinen Lebensunterhalt aus dem Vermögen bestreiten, bevor er einen Unterhalt einfordert. Der sogenannte „Notgroschen“ bleibt dennoch weiterhin anrechnungsfrei. Dies ist in der Regel ein Wert von bis zu 5.000. Der „Notgroschen“ ist ebenfalls einzelfallabhängig, wodurch hier bei jedem Studenten mit Unterhaltsforderungen anders entschieden wird.
Andere Einkünfte verfügen ebenso über eigene Regelungen. Nebenberufliche Studierende, welche ihr Einkommen aus anderem Vermögen wie Dividenden und Zinseinkünfte aus Kapitalvermögen sowie der Vermietung und Verpachtung anderer Wohnobjekte und Grundstücke beziehen, können Unterhalt von ihren Eltern erhalten. Die Unterhaltsforderung besteht aber nicht im vollen Umfang. Auch hier werden die Einkünfte an den Unterhaltsbedarf angerechnet. Folglich mindern auch andere Einkünfte den Unterhalt der Eltern. Je nach Höhe der Einkünfte fällt der Unterhalt folglich sehr gering aus.