Grundsicherung während des Teilzeitstudiums?

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Für viele die wichtigste Frage überhapt: Wie finanziere ich mein Teilzeitstudium? Habe ich Anspruch auf Grundsicherung?

Die Grundsicherung ist eine deutschlandweite Sozialleistung für all jene Personen, welche jenen Bedürftigen zur Verfügung steht, welche nicht eigenständig ihren Lebensunterhalt sichern können. Neben einer Grundsicherung für Arbeitssuchende existiert ebenfalls eine Grundsicherung im Alter sowie bei Erwerbsminderung. Obwohl die Grundsicherung vor allem Personen zusteht, welche nicht bzw. nicht mehr arbeiten können, spielen manche Betroffene mit dem Gedanken, ein Teilzeitstudium neben dem Grundsicherungsbezug zu betreiben. Dennoch ist in den meisten Fällen nicht klar, ob während eines Teilzeitstudiums weiterhin Anspruch auf die Grundsicherung besteht.

 

Bezug der Grundsicherung wegen andauernder voller Erwerbsminderung

Die Grundsicherung als Sozialleistung steht deutschlandweit zahlreichen Personen zu. Wer die Grundsicherung wegen andauernder voller Erwerbsminderung im Zuge der Sozialhilfe bzw. SGB XIII bezieht, kann versuchen, ein Teilzeitstudium zu betreiben. Jedoch sieht der Bezug der Grundsicherung vor, dass der Empfänger der Sozialleistung keiner Tätigkeit nachgeht. Somit können Interessenten an einem Teilzeitstudium ihr Vorhaben nur sehr eingeschränkt umsetzen. Damit die Grundsicherung weiterhin während des Teilzeitstudiums verfügbar ist, können Sie einen bestimmten Antrag stellen.

Bei nachgewiesener Bedürftigkeit können Sie eine „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ beantragen. Hierzu müssen Sie nachweisen können, dass Ihre behinderungs- oder krankheitsbedingte volle Erwerbminderung mit hoher Wahrscheinlichkeit von Dauer sein wird. In diesem Fall ist es nicht absehbar, dass die volle Erwerbsminderung jemals aufgehoben werden kann.

 

Teilzeitstudium ermöglichen mittels Ausschlussklausel und Härtefallsituationen

Obwohl ein Studium für den Großteil der Grundsicherungsbezieher nicht möglich ist, können Sie sich der Ausschlussklausel sowie den Härtefallsituationen bedienen. Ansprüche auf Grundsicherung besteht für jene Studierenden von Studiengänge, welche generell BAföG-förderungsfähig sind. Der Anspruch der Grundsicherung wird nur in Ausnahmefällen genehmigt, wenn eine besondere Härtefallsituation vorliegt. Die Härtefallsituationen variieren von Person zu Person. Beispielsweise liegt eine Härtefallsituation vor, wenn sich ein Studierender durch eine eigene Tätigkeit selbst unterhalten hat und sich selbst das Studium finanziert hat. Der Studierende jedoch verunglückt kurz vor Studienende sehr stark, wodurch er seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Ebenfalls liegt eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit vor, dass sich diese Situation nicht ändern wird, wodurch der Studierende dauerhaft unter den üblichen Bedingungen nicht einmal drei Stunden erwerbsfähig sein kann. Solche Härtefälle müssen gesondert beantragt und gesichtet werden, bevor der Bezug der Grundsicherung weiterhin gewährt wird.

Ebenfalls gilt die Bestimmung bezüglich Härtefallsituation nur für Teilzeitstudierende. Studierende, welche Grundsicherung beziehen, können in der Regel kein Vollzeitstudium aufnehmen. In diesem Fall kommt die Ausschlussklausel zum Einsatz. Möchten Bezieher der Grundsicherung ein Vollzeitstudium durchführen, müssen sie auf ihren Bezug verzichten. Ein reguläres Teilzeitstudium, welches nicht BAföG-förderungsfähig ist, ist ebenfalls vom Bezug der Grundsicherung nicht von Vornherein ausgeschlossen.

 

Studierunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit

Eine Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn die betroffene Person weniger als sechs Stunden täglich unter normalen Bedingungen arbeiten kann. Dennoch gilt eine Erwerbsunfähigkeit nicht als Studierunfähigkeit. Die Erwerbsminderung wird bei einer Erwerbsunfähigkeit amtlich festgestellt. Bei entsprechenden Studienmodifikationen kann ein Studierender mit einer Erwerbsunfähigkeit im Einzelfall ein Studium durchführen. Als entsprechende Studienmodifikation gilt ein angepasstes, reduziertes Studientempo. Studierende, welche diese Voraussetzung erfüllen, können bei einer Erwerbsunfähigkeit ihr bereits begonnenes Studium fortführen bzw. beenden.

Eine volle Erwerbsminderung liegt also nur vor, wenn der Studierende weniger als sechs Stunden täglich erwerbsfähig ist. Bei einem Studium bzw. Teilzeitstudium tritt diese Regelung nicht in Kraft.

 

Kein Anspruch auf Hilfen während des Studiums

Studierende mit einer dauerhaften, vollen Erwerbsminderung besitzen zudem eine Sonderregelung bezüglich Hilfen zur Hochschulausbildung. Als Hilfen zur Hochschulausbildung werden unter anderem Studienassistenten oder Gebärdendolmetscher angesehen. Reguläre Studierende können diese Hilfen bei dementsprechender Bedürftigkeit in Anspruch nehmen. Bei einer Erwerbsminderung, welche ebenfalls zum Bezug der Grundsicherung führt, können Sie diese Hilfen nicht beantragen. Auch bei einer Teilhabe am Arbeitsleben müssen Sie auf Hilfen, unter anderem durch Arbeitsassistenten, verzichten.

Liegt beispielsweise nur eine geminderte Erwerbsunfähigkeit vor, erschwert sich ihr Vorhaben, ins Berufsleben einzusteigen, deutlich. In manchen Fällen ist der Berufseinstieg sogar gänzlich unmöglich.

 

Überprüfung der Einstufung

Möchten Sie als Bezieher der Grundsicherung ein Teilzeitstudium aufnehmen, sollten Sie folglich immer Ihre Einstufung überprüfen. In manchen Fällen wird eine Einstufung als „dauerhaft voll erwerbsgemindert“ vorgenommen, ohne dass sich der Studierende dieser Entscheidung vollkommen bewusst ist. Sind Sie mit Ihrer Einstufung nicht zufrieden, können Sie dementsprechende Rechtsmittel einbringen.

Anhand dieser wird eine erneute Überprüfung durchgeführt, welche Ihre Einstufung nachträglich verändern kann. Somit ist es Ihnen unter Umständen möglich, ein Teilzeitstudium zu betreiben, da die Einstufung fälschlich erfolgte. Diese Einzelfälle müssen gesondert behandelt werden.

 

Leistungen für Teilzeitstudierende mit Grundsicherung

Die Grundsicherung dient generell dazu, dass der Betroffene bei einer geminderten bzw. vollen, andauernden Erwerbsunfähigkeit seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Dennoch können zusätzliche Leistungen beantragt werden. Diese Regelleistungen dienen dazu, dass die Betroffenen die Kosten für Unterkunft und Heizung leichter begleichen können. Auch einmalige und laufende Mehrbedarfe sollen mit den Leistungen beglichen werden. Studierende sowie Teilzeitstudierende können die Leistungen beantragen, wenn für sie eine Härtefallsituation gilt.

In diesen Fällen werden die Leistungen in Form einer Beihilfe oder eines Darlehens bewilligt und anschließend ausgezahlt. Weiterführende Informationen bezüglich Grundsicherung, Erwerbsunfähigkeit und Studium bietet Ihnen die Website der Studentenwerke.

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