Häusliches Arbeitszimmer beim nebenberuflichen Studium steuerlich geltend machen

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Auch bei einem (Teilzeit-)Studium gibt es steuerliche Vorteile.
Auch bei einem (Teilzeit-)Studium gibt es steuerliche Vorteile.

Während Ihres berufsbegleitenden Studiums können Sie laut den Urteilen des Bundesfinanzhofs Kosten wie Studiengebühren, Bücher, Fahrtkosten und Computer in der Steuererklärung geltend machen und so einen steuerlichen Vorteil für sich erzielen. Auch die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind im Fall eines berufsbegleitenden Studiums steuerlich absetzbar. Allerdings sind hierfür einige Regelungen zu beachten.

 

Was genau ist ein häusliches Arbeitszimmer?

Berufstätige, die den größten Teil Ihrer Tätigkeit zuhause ausführen, können im Rahmen der jährlichen Steuererklärung die Kosten dafür geltend machen. Als ein häusliches Arbeitszimmer wird vom Gesetzgeber allerdings ein Raum verstanden, der für keinen anderen (privaten) Zweck genutzt wird. Der Raum sollte also über kein Gästebett verfügen und kein Durchgangszimmer, sondern gezielt für die Tätigkeit eingerichtet sein. Wer nebenberuflich studiert und diesen Raum für Ausbildungszwecke nutzt, kann die Arbeitszimmernutzung als Sonderausgabe geltend machen.

Für Ausbildungskosten können Sie insgesamt bis zu 4.000,- im Jahr steuerlich absetzen. Wenn Sie diesen Raum allerdings auch für ihre berufliche Tätigkeit nutzen, dann müssen Sie die Kosten entsprechend auf die Einkunfts- und Ausbildungszwecke aufteilen. Die genauen Bestimmungen dazu können Sie im BMF-Schreiben vom 2.3.2011 zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (BstBl I 2011, 195, Rz. 24) nachlesen.

 

Die Regelungen der Abzugsfähigkeit als häusliches Arbeitszimmer beachten

Es gibt Unterschiede in der Begrifflichkeit, was die Absetzbarkeit eines Raumes als häusliches Arbeitszimmer betrifft. Denn beim „häuslichen Arbeitszimmer“ wird vom Gesetzgeber eigentlich ein Arbeitsraum verstanden, der für berufliche Zwecke verwendet wird. In diesem Fall gilt die Kostendeckelung von maximal 1.250 Euro pro Jahr. Im Rahmen von Sonderausgaben können Sie aber den Arbeitsraum für Ihre nebenberufliche Weiterbildung absetzen, der eine größere finanzielle Absetzbarkeit ermöglicht und auch andere Ausgaben, wie Studiengebühren, Ausgaben für Literatur und Computer sowie Fahrtkosten für die Ausbildung beinhaltet. Wenn Sie also nebenberuflich Studieren und ihre berufliche Tätigkeit auch von zuhause aus ausführen, so können Sie Ihr häusliches Arbeitszimmer demnach zum Teil als Sonderausgabe für Ausbildungszwecke und als Werbungskosten für berufliche Zwecke steuerlich absetzen.

Aber Achtung: Sie müssen diese Aufteilung auf Ihre zeitliche Nutzung genau bei der Steuererklärung angeben. Verwenden Sie den Arbeitsraum zur Hälfte als Arbeitszimmer und zur anderen als Studienraum, so gilt eine 50:50 Aufteilung. Nutzen Sie diesen Raum nur für Studienzwecke und verbringen Sie Ihre berufliche Tätigkeit außerhalb davon, so können Sie den häuslichen Arbeitsraum nur zur Hälfte, als Sonderausgabe, in der Steuererklärung geltend machen.

 

Was Sie alles steuerlich absetzen dürfen

Zuallererst müssen Sie die anteiligen Kosten ermitteln. Dabei gelten nicht nur die Anteile der beruflichen oder bildungsbezogenen Nutzungszwecke, sondern auch die Anteile der Werbungskosten und Betriebsausgaben. Zudem muss der Raumanteil des Arbeitszimmers im Verhältnis zur gesamten Wohnung bemessen werden. Handelt es sich beispielsweise beim häuslichen Arbeitsraum um einen 10 Quadratmeter großen Raum in einer 100 Quadratmeter großen Wohnung, so kann ein Zehntel der Gesamtkosten steuerlich abgesetzt werden. Zu diesen Kosten gehört die Miete, im Fall einer Eigentumswohnung die Schuldzinsen für Kredite, die zur Herstellung, Anschaffung oder Reparatur der Wohnung aufgenommen werden mussten, die Energie- und Wasserkosten, Reinigungskosten, Kosten für Gebäudeversicherungen, Gebühren für die Grundsteuer, die Müllabfuhr und den Schornsteinfeger sowie Kosten für die Renovierung.

Auch Aufwendungen für die Ausstattung des häuslichen Arbeitszimmers, wie Tapeten, Teppiche, Lampen und Vorhänge, können Sie in die Ausgaben mit hinein nehmen. Selbstverständlich zählen auch die Einrichtungsgegenstände als Arbeitsmittel und können steuerlich begünstigend wirken. Solche Gegenstände können Sie sofort absetzen, wenn der Kaufpreis den Betrag von 487,90 Euro nicht übersteigt. Hat ein Gegenstand mehr gekostet, so müssen Sie den Betrag über die Dauer der Nutzung in den folgenden Steuererklärungen gestückelt absetzen.

 

Tipp: falls kein eigener Arbeitsraum als Studierzimmer zur Verfügung steht

Verfügen Sie über keinen eigenen Arbeitsraum, dann können Sie einen räumlich nicht getrennten Raum, beispielsweise eine Arbeitsecke, steuerlich geltend machen. Denn laut einem Urteil des Finanzgerichts Köln ist dies unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls möglich.

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