Die nebenberufliche Ausbildung von der Steuer absetzen: So geht´s

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Nebenberufliche Ausbildung lässt sich als Sonderausgaben geltend machen.

Die Studienfinanzierung stellt einen markanten Punkt im Studienalltag von Präsenz- und Teilzeitstudierenden. Vor allem die Frage, inwiefern sich das berufsbegleitende Studium absetzen lässt, ist häufig ausschlaggebend für die Studienfinanzierung. Da sich das berufsbegleitende Studium von der Steuer absetzen lässt, müssen die Studenten nur mittels einer genauen Anweisung lernen, wie sich das große Ersparnis umsetzen lässt.

 

Steuerabsetzung mittels zwei Möglichkeiten

Um das berufsbegleitende Studium bei der Steuer abzusetzen, existieren zwei Möglichkeiten. Im Wesentlichen unterscheiden sie sich von der Vorbildung, sodass beide Methoden nicht auf jeden Studenten zutreffen. Hierbei kann das Studium entweder als Sonderausgabe oder als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Ein berufsbegleitendes Studium kann nur als Sonderausgabe abgesetzt werden, wenn weder eine abgeschlossene Ausbildung noch ein abgeschlossenes Erststudium vorliegen. Im gegenteiligen Fall geschieht die Steuerabsetzung als Werbungskosten.

 

Absetzung als Sonderausgaben

Möchten berufsbegleitende Studierende ihr Studium bei der Steuer absetzen, weisen zugleich weder eine abgeschlossene Ausbildung oder ein abgeschlossenes Erststudium auf, geschieht dies in Form von Sonderausgaben. Die Steuerabsetzung beträgt hierbei 6.000 Euro. Die Kosten wurden im Jahr 2012 auf den jetzigen Stand erhöht, wobei bis 2011 lediglich eine Steuerabsetzung in Höhe von 4.000 Euro möglich war.

Die Steuerabsetzung kann nur bewerkstelligt werden, dass das Erststudium bzw. die Ausbildung selbstständig betrieben wird und somit nicht betrieblich veranlasst wurde. Auch darf die Ausbildung bzw. das Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses betrieben werden. Somit gilt die Steuerabsetzung als Sonderausgaben nur, wenn der das berufsbegleitende Studium ohne Zutun des Arbeitgebers betrieben wird oder nicht mit der Arbeit verknüpft wurde, wie es etwa bei einem berufsintegrierenden Studium der Fall wäre. Die Steuerabsetzung geschieht hierbei immer am Ende des Jahres.

Da die Sonderkosten nur bis zu einer Höhe von 6.000 Euro jährlich gelten, können nicht alle Studierenden die Kosten durch die Steuerabsetzung decken. Aus diesem Grund wird häufig der Trick angewandt, das Studium wie ein betrieblich veranlasstes zu wirken. Hierbei stellt der Arbeitgeber einen Nachweis aus, dass der Student ein berufsbegleitendes Studium betreibt und dieses für die Ausübung des Berufs eine wichtige Maßnahme ist. Anhand dieses Nachweises können die Studierenden das komplette berufsbegleitende Studium absetzen, da es unter Werbungskosten fällt.

 

Absetzung als Werbungskosten

Sämtliche berufsbegleitende Studierende, welche bereits eine Ausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen haben, können ihr Studium als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Anders als bei den Sonderausgaben ist die Absetzung als Werbungskosten unbegrenzt, sodass die Höhe für die steuerliche Absetzung nicht vorhanden ist. Die absolvierte Ausbildung bzw. das abgeschlossene Studium kann bei der Steuerabsetzung bereits einige Zeit zurückliegen. Wenn beispielsweise ein berufsbegleitender Student bereits ein Bachelorstudium absolviert hat und anschließend einen Beruf ergreift, bevor er ein berufsbegleitendes Masterstudium einige Jahre später belegt, können die Kosten für dieses Studium dennoch als Werbungskosten in voller abgesetzt werden. Dasselbe gilt, wenn das berufsbegleitende Studium nach dem absolvierten Erststudium belegt wird.

Der Unterschied zwischen Werbungskosten und Sonderausgaben besteht allerdings nicht nur in der Begrenzung. Anders als die Sonderausgaben sind die Werbungskosten in der Lage, auch bei einem negativen Einkommen ins nächste Jahr mitgenommen zu werden. Hierbei tritt ein Verlustvortrag auf, welcher sich von der Steuer absetzen lässt. Sonderausgaben hingegen können immer nur im Entstehungsjahr abgesetzt werden.

Die Dauer der Erstausbildung ist des Weiteren unwichtig. Hat der Studierende eine Standardberufsausbildung mit einer Dauer von zwei bis drei Jahren absolviert, kann diese gleich wie die eine kurze, wenige Monate betragende Ausbildung als Grundlage für die Steuerabsetzung verwendet werden. Dieser Steuertrick funktioniert jedoch nicht in jedem Fall.

 

Welche Studien eignen sich?

Generell können alle berufsbegleitenden Studien als Sonderausgaben bzw. Werbungskosten abgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen für diese zutreffen. Jedoch müssen sämtliche Studierende, welche planen, die Kosten von der Steuer abzusetzen, ein jährliches Bruttoeinkommen in Höhe von mindestens 8.004 Euro vorweisen. Auch muss das Studium den beruflichen Zwecken dienen. Studien, welche interessenshalber betrieben werden, sind von der Absetzung durch Werbekosten bzw. Sonderausgaben abgeschlossen.

 

Was lässt sich absetzen?

Generell können sämtliche Kosten, welche beim berufsbegleitenden Studium auftreten, von der Steuerabgesetzt werden. Dies umfasst unter anderem die Studien- und Prüfungsgebühren, die Kosten für Fachliteratur, Tutorien und Repetitorien, welche unter anderem in Form von online erwerbbaren Lernvideos vorhanden sind, Arbeitsmittel, Büromaterialen sowie Portokosten, welche zum Beispiel beim Zurücksenden der Einsendeaufgaben bei einem Fernstudium auftreten können, und der Mitgliedbeitrag der Bücherei. Auch die Reisekosten zur Präsenzveranstaltungen werden in Höhe von 30 Cent je gefahrenen Kilometer gedeckt. Ebenfalls können die Übernachtungskosten abgesetzt werden.

Muss ein Studienkredit aufgenommen werden, um das berufsbegleitende Studium zu absolvieren, können dies auch von der Steuer abgesetzt werden. Wochenstudiengänge besitzen eine zusätzliche Steuererleichterung. Die zusätzliche Absetzung beruht auf der Tatsache, dass Teilnehmer an Wochenendstudiengänge am Studienort übernachten müssen und somit höhere Kosten entstehen. Hierbei können nicht nur die Hotelkosten allein, sondern ebenfalls eine Verpflegungspauschale abgesetzt werden. Bei einer Dauer von 8 bis 14 Stunden können 6 Euro abgesetzt werden. Dauert der Wochenendstudiengang zwischen 12 und 23 Stunden, können 12 Euro geltend gemacht werden. Ab 24 Stunden Aufenthaltszeit beträgt die Verpflegungspauschale 24 Euro.

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