Genehmigung: Muss ich mein Teilzeitstudium dem Arbeitgeber melden?

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Ein Teilzeitstudium bietet vor allem für berufstätige Personen die optimale Grundlage, um neue Kenntnisse und Zusatzqualifikationen zu gewinnen. Das nebenberufliche Studium erfordert jedoch ein hohes Maß an Eigendisziplin und Selbstmotivation, wodurch es nicht für jede Person geeignet ist. Viele Arbeitnehmer informieren ihren Arbeitgeber, wenn Sie ein Teilzeitstudium starten. Dennoch weiß nicht jeder nebenberufliche Student über seine Rechte und Pflichten bezüglich Teilzeitstudium und Meldepflicht beim Arbeitgeber Bescheid.

 

Vorteile eines nebenberuflichen Teilzeitstudiums

Studieren Sie neben Ihrem eigentlichen Beruf, erhalten Sie zahlreiche Vorteile. Vor allem Fernstudien überschneiden sich selten mit den eigentlichen Berufszeiten, wodurch Sie leicht eine Weiterbildung in Ihrem Arbeitsfachbereich oder einen anderen Bereich anstreben können. Das branchenbezogene Wissen sammeln Sie zeitgleich mit Berufserfahrung, welche vor allem bei Aufstiegsvorhaben nützlich und notwendig sind. Dennoch ist ein Teilzeitstudium auch äußerst stressig, da die Freizeit als Lern- und Prüfungszeit verwendet werden muss.

 

Besteht eine Meldepflicht gegenüber dem Arbeitgeber?

Obwohl ein Teilzeitstudium, egal, ob Fernstudium oder nebenberufliches Studium, eine optimale Möglichkeit ist, neues Fachwissen zu erlangen und höhere Arbeitspositionen anzustreben, ist der eigene Chef nicht immer erfreut über das Vorhaben seiner Angestellten. Viele Teilzeitstudierende wissen nicht, ob sie ihrem Chef das geplante bzw. bereits begonnene Teilzeitstudium melden müssen oder nicht. Das Fern- und Teilzeitstudium fällt unter die Kategorie der Nebentätigkeit. Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihrem Arbeitgeber Nebentätigkeiten zu melden. Dennoch lassen sich nebenberufliche Studien und eine zweite Beschäftigung wie etwa ein Minijob nur schwer miteinander vergleichen. Die Mitteilungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber besteht bei einer Tätigkeit, welche arbeitsrechtliche Vorgaben wie etwa die gesetzlich festgelegten Ruhezeiten berücksichtigt. Zugleich kann der Arbeitgeber mittels Mitteilungspflicht feststellen, wo der Arbeitnehmer zusätzlich beschäftigt ist und somit eine Anstellung beim Konkurrenten erkennen.

Da ein Fern- und Teilzeitstudium jedoch nicht beim Konkurrenten durchgeführt wird und auch arbeitsrechtliche Vorgaben nicht zutreffen, bestehen für nebenberufliche Studien keine Melde- bzw. Mitteilungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Sie können Ihrem Arbeitgeber jederzeit über den Start eines nebenberuflichen Studiums informieren, wenn Sie dies aber wünschen. Viele nebenberufliche Studenten wählen explizit den Weg der Bekanntmachung, um eventuell später auftretende Probleme zu vermeiden.

 

Sollte das Teilzeitstudium beim Arbeitgeber gemeldet werden?

Obwohl keine Mitteilungspflicht bei einem Teilzeitstudium gegenüber dem Arbeitgeber besteht, sollten alle Teilzeit- und Fernstudenten ihrem Arbeitgeber über den Beginn eines geplanten Studiums informieren. Dasselbe gilt auch für andere Weiterbildungen, welche neben dem Beruf durchgeführt werden. Möglicherweise profitiert das Unternehmen von den zusätzlich erlangten Qualifikationen, wodurch sich neue berufliche Chancen im eigenen Unternehmen ergeben. Da das Teilzeitstudium häufig nach den Arbeitszeiten stattfindet, erwartet die Studierende weniger Freizeit. Dennoch unterstützen und belohnen viele Arbeitgeber das Engagement ihrer Angestellten. In manchen Fällen fördern Arbeitgeber das Teilzeitstudium ihrer Angestellten durch finanzielle Hilfestellungen oder unterstützen sie mit Lernzeit, indem die Arbeitszeiten gekürzt bzw. angepasst werden.

Auch eine fachbezogene Unterstützung sowie eine mögliche Kooperation mit dem Arbeitgeber während des Verfassens einer Abschlussarbeit können entstehen.

 

Mögliche Probleme mit dem Arbeitgeber

Die Mittelung eines Fern- bzw. Teilzeitstudiums bringt für den Arbeitnehmer viele Vorteile und verhindert gegebenenfalls Probleme. Spricht sich der Arbeitgeber allerdings gegen ein nebenberufliches Studium aus, sollte die Mitteilung entweder mit Vorsicht oder gar nicht getätigt werden. Zudem muss ein Teilzeitstudium bei einem Vorstellungsgespräch nicht genannt werden, da hierfür keine gesetzlichen Bestimmungen existieren. Manche Arbeitgeber können bei einem Vorstellungsgespräch fragen, ob ein Studium betrieben wird. Die Antwort auf dieses sollte nicht als Lüge ausfallen, wobei dies immer situationsabhängig getätigt werden sollte.

Die wesentlichen Probleme, welche beim Verschweigen eines Fern- und Teilzeitstudiums auftreten können, sind zunächst besorgte Arbeitgeber. Manche Arbeitgeber befürchten, dass ihre Angestellten aufgrund des nebenberuflichen Studiums einer Doppelbelastung ausgesetzt sind, wodurch die Motivation und Leistungsfähigkeit deutlich sinkt. Obwohl Arbeitgeber das nebenberufliche Studium an sich nicht verbieten können, können sie Hürden stellen. Beispielsweise lehnen manche Arbeitgeber konsequent Anfragen auf Freistellung ab, wenn die freien Tage für Lern- und Präsenzphasen benötigt werden.

 

Chancen, Beruf und Teilzeitstudium zu vereinen

Spricht sich der Arbeitgeber zu Beginn deutlich gegen ein nebenberufliches Studium aus, hilft in den meisten Fällen eine gute Überzeugungsarbeit. Sie können Ihrem Arbeitgeber erklären, wie Sie Ihr Teilzeitstudium organisieren möchten oder bereits organisieren sowie die Maßnahmen mitteilen, welche helfen, Arbeitsmoral und -zeit gekonnt zu managen. Zugleich könnte die Möglichkeit, ein nebenberufliches Studium mit demselben Fachbezug wie die Arbeitsstelle zu belegen, die Zustimmung des Arbeitgebers leichter einholen.

Viele Arbeitgeber befürchten, wenn ihre Angestellten ein Studium mit einem anderen Fachbezug belegen, sie später das Unternehmen verlassen oder dies eine Auswirkung auf die Arbeitsweise des Angestellten hat. Studieren Sie ein Fern- oder Teilzeitstudium ohne Fachbezug und dies ohne Mitteilung bzw. Zustimmung des Arbeitgebers, sollten Sie deshalb genau überlegen, ob Sie dies Ihrem Arbeitgeber mitteilen.

 

Meldepflicht für alle Nebentätigkeiten

Obwohl keine Meldepflicht für ein Teilzeit- oder Fernstudium besteht, existiert in Deutschland eine Meldepflicht gegenüber einer Nebentätigkeit. Unter dem Bereich Nebentätigkeit fallen unter anderem Minijobs. Die Meldepflicht trägt dazu bei, dass gesetzliche Vorgaben wie Ruhezeiten eingehalten werden. Insofern das Fern- oder Teilzeitstudium nicht beruflich unter eine Nebentätigkeit fällt, besteht keine Meldepflicht. Nebenberufliche Studien gehören zur Kategorie „Privatsache“, wodurch weder Meldepflicht gegenüber dem Arbeitgeber oder die Erlaubnis des Arbeitgebers benötigt werden.

Findet aber parallel zur regulären Arbeit und zum Teilzeitstudium noch eine Nebenbeschäftigung statt, muss dies immer gemeldet werden. Im Zuge dieser Meldung kann bei Bedarf auch das nebenberufliche Studium angegeben werden.

 

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