Die Kosten für ein berufsbegleitendes Studium von der Steuer absetzen

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Wie sieht es eigentlich mit den Steuern bei einem berufsbegleitenden Studium aus?

Für jeden Studenten spielen die Kosten des eigenen Studiums eine große Rolle. Teilweise scheitert ein begonnenes Studium sogar an den finanziellen Spielräumen der Studenten. Die Kosten für ein berufsbegleitendes Studium bzw. eine berufsbegleitende Ausbildung sind hierbei leider keine Ausnahme – Studieren ist teuer.

Gerade wenn das Studium bzw. die Ausbildung nebenberuflich erfolgt, die Betroffenen also in „Lohn und Brot stehen“ während sie studieren, kommt eventuell eine weitere finanzielle Belastung auf die jeweiligen Personen zu: Die jährliche Lohnsteuer.

Wir möchten im Folgenden erklären, welche Kosten in welchem Umfang von der Steuer abgesetzt werden können und Ihnen so einen Weg aufzeigen, die finanzielle Belastung eines berufsbegleitenden Studiums zu verringern. All diese Hinweise gelten allerdings nur, wenn Sie überhaupt steuerpflichtig sind. Zu den einzelnen Fragen der Veranlagung finden Sie hier weiterführende und ausführliche Informationen:

 

Möglichkeiten der Veranlagung

Ausschlaggebend für die Art der Veranlagung und der übernommenen bzw. absetzbaren Kosten ist in Deutschland hauptsächlich Ihre Vorbildung: Je nach dem, ob Sie bereits ein Studium oder eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder das angestrebte Studium Ihr Erststudium ist, können Sie Ihre Kosten als Sonderausgaben oder als Werbungskosten verrechnen lassen.
Beginnen wir mit dem weniger vorteilhaften Modell, den Sonderausgaben.

 

Angabe der Kosten als Sonderausgaben

Als Sonderausgaben gelten im Steuerrecht Ausgaben, die privat veranlasst sind, aber dennoch aufgrund von Sondervorschriften von der Einkommensteuer abgezogen werden können.

Um die Kosten für ein berufsbegleitendes Studium von der Steuer als Sonderausgaben absetzen zu können, muss es sich bei dem betreffenden Studium also um eine private Ausgabe handeln. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn es sich um eine so genannte Erstausbildung handelt, sprich eine Ausbildung oder Studium die aus eigenem Antrieb heraus angenommen wurde und nicht als Zusatzqualifikation eines bestehenden Berufes gilt. In diesen Fällen übernimmt der Staat lediglich Kosten von bis zu 6000 Euro.

Bei der Angabe der Kosten als Sonderausgaben sind Sie demnach schlechter gestellt, als diejenigen Studenten, welche bereits ein erstes Studium oder eine Berufsausbildung hinter sich haben.

Sollten Sie bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen oder ein anderes Studium hinter sich gebracht haben, ist diese Regelung für Sie nicht zutreffend und Sie können sich Ihre Kosten vollumfänglich als Werbungskosten erstatten lassen.

 

Angabe der Kosten als Werbungskosten

Jeder, der einmal eine Lohnsteuererklärung ausgefüllt und dem Finanzamt übersandt hat, ist bereits mit dem Begriff „Werbungskosten“ in Berührung gekommen. Unter Werbungskosten versteht man all die Ausgaben, die der Steuerpflichtige im laufenden Steuerjahr zu Zwecken der Berufsausübung getätigt hat. Klassischerweise fallen hierunter Arbeitsunterlagen, Auslandsreisen, Fachliteratur, aber auch Anschaffungen wie dienstlich genutzte Handys, Laptops oder Arbeitszimmer – doch auch berufsbegleitende Studiengänge gelten unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten.

Das Absetzen von Kosten für ein berufsbegleitendes Studium als Werbungskosten von der Steuer ist für all die Studenten möglich, die bereits eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben. Wichtig ist hierbei jedoch, dass das aufgenommene Studium in einem Zusammenhang mit der aktuellen Berufstätigkeit steht. Sollte dies nicht der Fall sein, bleibt Ihnen nur noch übrig, die Kosten als Sonderausgaben anzugeben – mit der oben genannten Beschränkung auf 6000 Euro.

Im nun folgenden Teil erfahren Sie, welche Kosten Sie von der Steuer absetzen können.

 

Welche Ausgaben können von der Steuer abgesetzt werden?

Neben den Kosten für das eigentliche Studium wie zum Beispiel Studien- und Prüfungsgebühren, kommen auch andere Ausgaben zum Absetzen von der Steuer in Betracht:

  • Fachliteratur
  • Tutorien
  • Repititorien
  • Büromaterialien
  • Arbeitsmittel (zum Beispiel auch Laptops oder Tablets, wenn für das Studium genutzt)
  • Zinsen für eventuelle Studienkredite
  • Mitgliedsbeiträge in Bibliotheken

 

Natürlich fallen noch viele andere Anschaffungen von Studenten unter diese Begrifflichkeit. So sind zum Beispiel auch Telekommunikationskosten teilweise von der Steuer zu erstatten, hierzu gehören insbesondere auch Internetkosten und Telefongebühren. Das gilt natürlich nur, wenn die entsprechenden Kosten mit dem Studium in Verbindung stehen, etwa wenn eine Internetverbindung notwendig ist, um Studieninhalte herunterzuladen oder Arbeiten auf einen gemeinsamen Server zu exportieren.

Werbungskosten sind im Rahmen der Steuererklärung übrigens meist mittels einer einfachen Tabelle anzufügen – seit einigen Jahren ist es nämlich nicht mehr notwendig, sämtlich Unterlagen vorab mit Abgabe der Steuererklärung an das Finanzamt zu übersenden.

Aber Achtung: Das Finanzamt kann, wenn Fragen bestehen oder Nachweise angefordert werden, auch nach Abgabe Ihrer Steuererklärung auf das Einreichen von Rechnungen oder Vertragsunterlagen bestehen. Hier empfiehlt es sich also, mit einer ordentlichen Buchführung bösen Überraschungen vorzubeugen und stets alle Nachweise sorgfältig aufzubewahren und im Zweifel parat zu haben.

 

Besonderheit für Fernstudiengänge:

Sollten Sie an einer Fernuniversität eingeschrieben sein oder auf Grund Ihres berufsbegleitenden Studiums gelegentlich Reisen unternehmen müssen, etwa um an Pflichtveranstaltungen oder Präsenzkursen teilnehmen zu können, lassen sich auch diese „Reisetage“ in Form einer Reisekostenerstattung von der Steuer zurückerstatten.

Für solche auswärtigen Tätigkeiten gelten unterschiedliche Pauschalen, welche sich nach der Dauer der Abwesenheit von der eigentlichen Arbeitsstätte bemessen. Bei acht bzw. mehr als 24 Stunden Abwesenheit von der ersten Tätigkeitsstätte werden von der Steuer 12 bzw. 24 Euro übernommen.

Auch entstehende Fahrtkosten können bei der Steuererklärung ebenfalls als Werbungskosten geltend gemacht werden. Hier kommt die bekannte „Pendlerpauschale“ zum Einsatz. Für jeden Kilometer der Anreise erstattet der Staat 0,30 Euro. Bei einer längeren Anreise kommen so sehr schnell einige Euros zusammen.

 

Fazit und Hinweise

Sie sehen: Auch die Kosten für ein berufsbegleitendes Studium können in Teilen von der Steuer abgesetzt werden. Auf diese Art können Sie sich einen Teil Ihrer Kosten vom Fiskus zurückholen und sich über zusätzliche Finanzmittel freuen!

Übrigens: Alle aufgeführten Möglichkeiten, ein berufsbegleitendes Studium von der Steuer abzusetzen gelten im Grundsatz auch für Präsenzstudiengänge – vor dem Steuerrecht macht es nur in einzelnen Ausnahmefällen einen Unterschied, ob Sie sich dauerhaft an der Uni aufhalten oder per Fernstudium lernen.

Achtung: Alle Informationen in diesem Artikel wurden sorgfältig recherchiert und zeigen den aktuellen Stand auf. Diese Informationen ersetzen jedoch nicht die Beratung durch einen Steuerberater!

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