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Jeder Absolvent eines berufsbegleitenden Studiums wird sich bei seiner Steuererklärung fragen, ob beziehungsweise was er bei seinem Studium steuerlich absetzen kann und was in welchem Umfang bei der Einkommensteuererklärung angegeben werden muss.
Der Student hat, wie jeder Steuerpflichtige, die Möglichkeit, Arbeitsmittel wie ein Notebook oder Laptop als Sonderausgaben oder als Werbungskosten geltend zu machen.
Werbungskosten und Sonderausgaben
Handelt es sich bei dem berufsbegleitenden Studium um ein Erststudium, kann dieses als Sonderausgabe bis zu einem Höchstbetrag von jährlich 6.000,00 Euro im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden. Weitere Voraussetzung ist, dass das Studium nicht vom Arbeitgeber veranlasst wurde und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses beim Arbeitgeber stattfindet.
Bei einem berufsbegleitenden Studium können ebenfalls Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Zu den Werbungskosten gehört zum einen das Studium selbst in voller Höhe. Dazu gehören nicht nur die Studiengebühren, sondern der Aufwand für Übernachtungen und Verpflegungen, anteilige Kosten für das Internet sowie die Kosten für Arbeitsmittel, zu denen Fachliteratur, Nachschlagewerke und Arbeitsmittel wie Notebooks oder Laptops gehören. Alle Kosten sollten im Rahmen der Steuererklärungen durch Bescheinigungen, Studienpläne, sowie Kostenbelege, die im Zusammenhang mit dem Studium stehen, belegt werden.
Werbungskosten und Sonderausgaben unterscheiden sich dadurch, dass Sonderausgaben nur in dem Jahr abgesetzt werden können, in dem sie entstanden sind. Werbungskosten hingegen können in voller Höhe geltend gemacht werden und bei negativem Einkommen als Verlustvortrag in das nächste Jahr übernommen werden können. Sie können dann bei der Steuererklärung des Folgejahres von der Steuer abgesetzt werden.
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Laptop und Notebook steuerlich geltend machen
Zu den Werbungskosten, die im Rahmen des berufsbegleitenden Studiums geltend gemacht werden, zählen auch die Kosten für einen Laptop oder Notebook. Voraussetzung ist, dass der Laptop oder das Notebook ausschließlich zum Zwecke des Studiums verwendet wird. Gegebenenfalls muss diese Verwendung für das Studium gegenüber dem Finanzamt glaubhaft gemacht werden. Erfolgt die Verwendung nur für das Studium, kann die Absetzung zu 100 Prozent erfolgen.
Werden jedoch auch private Dinge auf dem gleichen Notebook oder Laptop erledigt, muss der private Anteil geschätzt werden. Die Kosten des Anteils, der sich mit dem Studium beschäftigt, müssen entsprechend ermittelt werden und unter Umständen muss der Anteil für das Studium auch gegenüber dem Finanzamt glaubhaft gemacht werden. Das bedeutet, der Anteil, in dem der zu Studienzwecken angeschaffte Laptop steuerlich geltend gemacht werden kann, hängt von der Höhe des Nutzungsanteils zugunsten des Studiums ab. Genaue Vorgaben dafür gibt es nicht, entscheidend ist immer der Einzelfall. Eine steuerliche Abschreibungsmöglichkeit kann mit drei bis vier Jahren angesetzt werden, bei denen im Jahr der Anschaffung des Notebooks oder Laptops nur die Monate berücksichtigt werden, ab denen das Gerät zugelegt wurde.