Kindergeld trotz Teilzeitstudium?

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Besteht der Kindergeldanspruch eigentlich auch noch während eines Teilzeitstudiums?

Geld ist allgemein für viele Menschen ein knappes Gut, selbst wenn es einem relativ gut geht. Doch als Student ist Geld immer etwas Elementares und noch viel seltener im Überfluss vorhanden. Die Studienfinanzierung bewegt viele Studenten und ein Teil der Studienfinanzierung ist in vielen Fällen auch das Kindergeld.

Gerade wer ohnehin schon wenig Geld im Studium zur Verfügung hat, ist bestrebt sich für ein Teilzeitstudium einzuschreiben und dann nebenher mehr Zeit zum Arbeiten zu haben. Die Frage ist nun, ob auch in diesen Fällen des Teilzeitstudiums noch ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Dieser Frage gehen wir mit der Betrachtung unterschiedlicher Fälle in diesem Artikel auf den Grund.

 

Der Kindergeldanspruch im Studium

Im Allgemeinen besteht für Kinder bis zum 18. Lebensjahr ein Anspruch auf Kindergeld, wenn die Eltern Deutsche sind und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Eine gültige Niederlassungserlaubnis sowie bestimmte Aufenthaltstitel führen dazu, dass auch ausländische Eltern Kindergeldanspruch für ihre Kinder bis zum 18. Lebensjahr haben. Diese Information ist für viele Studenten weniger wertvoll, denn in der Regel ist der Student bei Beginn des Studiums oft schon 18 und hat schnell das 19. Lebensjahr erreicht. Auch dann existiert aber ein grundlegender Anspruch auf Kindergeld, wenn sich das Kind noch in der Ausbildung befindet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Auch ein Erststudium ist eine Ausbildung und bis zur Vollendung der ersten Ausbildung besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Kindergeld für die oben aufgeführten Fälle.

Das Kindergeld kommt natürlich direkt den Eltern zu, allerdings reichen diese in den meisten Fällen den Betrag an die studierenden Kinder weiter. Entsprechend profitieren diese also von dem Kindergeld und nutzen es als Teil der Finanzierung ihres Studiums.

 

Studium in Teilzeit

Ein Teilzeitstudium unterscheidet sich vom Vollzeitstudium in der Hinsicht, als dass die wöchentliche Belastung geringer ist. Während ein Vollzeitstudent in etwa so viele Stunden für ein Studium pro Woche aufbringen muss wie ein durchschnittlicher Arbeitnehmer arbeiten muss, ist im Teilzeitstudium die Belastung wesentlich geringer. Wer nur in 50% Teilzeit studiert, hat entsprechend nur etwa 20 Stunden pro Woche Studienbelastung.

Es gibt auch andere Teilzeitmodelle, welche nur 25% oder 75% sowie Werte dazwischen vorsehen. Entsprechend mehr oder weniger Zeit steht dem Teilzeitstudenten zur Verfügung, um auch noch einer anderen Beschäftigung nachzugehen. Die meisten Teilzeitstudenten nutzen dieses Modell, um gleichzeitig für ihren Lebensunterhalt oder sogar für den Lebensunterhalt der eigenen Familie sorgen zu können.

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Kindergeldanspruch beim Teilzeitstudium

Als Hauptbeschäftigung haben auch Teilstudenten den Status eines Studierenden, zumindest wenn sie gewisse Grenzen nicht überschreiten. Entsprechend haben diese genauso einen Anspruch auf Kindergeld, beziehungsweise die Eltern haben noch Kindergeldanspruch, wenn es sich beim Teilzeitstudium um das Erststudium handelt und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde. Entsprechend hat der Status Teilzeitstudium oder Vollzeitstudium keinen Einfluss auf den grundlegenden Anspruch. Einen großen Einfluss hat aber die Beschäftigung nebenher, insbesondere die dabei aufgebrachte Arbeitszeit pro Woche.

Wenn der Kindergeldanspruch weiterhin bestehen bleiben soll, dann darf die wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden nicht überschritten werden. Ansonsten liegt eine schädliche Erwerbstätigkeit vor und der Kindergeldanspruch entfällt. Wer also knapp unterhalb der Grenze von 20 Stunden Arbeitszeit pro Woche ist und sich überlegt mehr zu arbeiten, der sollte den möglichen Wegfall des Kindergelds mit einbeziehen.

 

Master-Studiengang, Bundeswehr und Freiwilliges Soziales Jahr

Zu den bisherigen Aussagen müssen noch einige Ergänzungen hinzugefügt werden, um das Bild des Kindergeldanspruchs im Studium abzurunden. Wer das 25. Lebensjahr vollendet hat, dessen Eltern haben prinzipiell keinen Kindergeldanspruch mehr, auch wenn das Erststudium noch nicht abgeschlossen wurde. Dieser kann aber doch wieder um einen Zeitraum verlängert entstehen, in welchem der Student vorher im Wehrdienst war oder ein Freiwilliges Soziales Jahr absolviert hat und in welchem kein Kindergeld gezahlt wurde. Diese Zeiten sollten nicht vergessen werden.

Des Weiteren müssen Studenten in Vollzeit und Teilzeit damit planen, dass sie nach dem ersten berufsqualifizierenden Berufsabschluss kein Anspruch mehr auf Kindergeld haben. Das trifft auch dann bereits zu, wenn bisher nur der Bachelorabschluss erreicht wurde und ein Masterstudium angeschlossen wurde. Da der Bachelorabschluss bereits für den Beruf qualifiziert, wird im Masterstudiengang kein Kindergeld mehr gezahlt, unabhängig vom Alter des Studenten, außer dieser ist noch unter 18 Jahre. Dies dürfte aber in nahezu keinem Fall zutreffen.

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