Berufsbegleitendes Fernstudium in der Steuererklärung

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Das berufsbegleitendes Studium in der Steuerklärung – so funktioniert´s…

Sonderausgaben und Werbungskosten für Erststudenten

Absolventen eines Erststudiums als Fernstudium können bis zu 6.000,00 Euro als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Allerdings darf das Fernstudium nicht von einem Arbeitgeber gefordert sein, sondern muss aus persönlicher Motivation heraus erfolgen.

Wird der Studierende jedoch durch seinen Arbeitgeber unterstützt, kann er die Studiengebühren bei bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten geltend machen. Der Arbeitgeber kann in diesen Fällen eine Bescheinigung ausstellen, mit der er dem Studierenden versichert, dass das Fernstudium für die Ausübung des Berufes notwendig ist.

Sonderausgaben und Werbungskosten sind auf maximal 6.000,00 Euro begrenzt. Dennoch unterscheiden sie sich grundsätzlich voneinander. Werbungskosten können bei negativem Einkommen als Verlustvortrag in das nächste Steuerjahr übernommen werden und dann von der Steuer abgesetzt werden. Im Gegensatz hierzu sind Sonderausgaben nur in dem Jahr absetzbar, wo sie entstehen.

Die Möglichkeit einer Absetzbarkeit als Sonderausgaben oder Werbungskosten in Höhe von bis zu 6.000,00 Euro gilt seit 2012. Vorher lag diese Summe bei 4.000,00 Euro.

 

Steuerliche Absetzbarkeit für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer, die eine berufsbegleitende Fortbildung betreiben, können sich ebenfalls Steuervorteile für ein Fernstudium sichern. Die anfallenden Gebühren sind im Rahmen der Werbungskosten als Fortbildung unbegrenzt absehbar. Ein Steuervorteil ergibt sich jedoch erst ab einer Summe von 1.000,00 Euro.

Laut Finanzministerium gilt die Möglichkeit der Absetzbarkeit als Werbungskosten auch für diejenigen, die bereits eine Ausbildung oder ein Erststudium absolviert haben. „Notwendige Aufwendungen“ sind solche, die durch eine weitere Berufsausbildung verursacht wurden. Dabei handelt es sich um Werbungskosten oder Betriebsausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit späteren Einnahmen stehen, welche aus der angestrebten Tätigkeit erzielt werden. Hat der Betroffene zum Beispiel ein Bachelorstudium durchgeführt und steigt anschließend in den Beruf ein, kann er sogar noch nach mehreren Jahren ein berufsbegleitendes Masterstudium beginnen und die hier entstehenden Kosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen.

 

Höhe eines Mindesteinkommens

Damit die Ausgaben für ein berufsbegleitendes Fernstudium geltend gemacht werden können, muss der Betroffene über ein jährliches Bruttoeinkommen von über 8.004,00 Euro verfügen. Das Studium muss beruflichen Zwecken dienen, während Hobbylehrgänge nicht absetzbar sind.

Studienkosten können sogar geltend gemacht werden, wenn der Studierende lediglich eine Abschlussprüfung vorlegt und anschließend feste Einkünfte erzielt. Notwendig ist somit nicht, dass die vorausgegangene Ausbildung zwei oder drei Jahre gedauert haben muss.

 

Positionen, die steuerlich geltend gemacht werden können

Die Vorteile, die ein Fernstudium gewährleistet, reduzieren die Ausgaben für das Studium deutlich, wodurch es sich immer lohnt, absetzbare Positionen steuerlich geltend zu machen. Absetzbar sind die Gebühren für das Studium und die Prüfungen. Hinzu kommen die Kosten für Fachliteratur, Mitgliedsbeiträge für eine Bücherei sowie Arbeitsmittel, Büromaterialien und Seminargebühren, die für das berufsbegleitende Fernstudium benötigt werden. Absetzbar sind auch die anfallenden Fahrtkosten zum Anbieter oder zu Seminaren in Höhe von 30 Cent je Kilometer. Ebenfalls können Porto- und Übernachtungskosten, die im Zusammenhang mit dem Fernstudium anfallen, geltend gemacht werden.

Nimmt der Studierende regelmäßig an Seminaren außerhalb des Wohnortes teil, kann er die gesetzlich geregelten Verpflegungspauschalen bei seiner Steuererklärung angeben. Diese beträgt 24 Euro, wenn der Studierende 24 Stunden nicht zu Hause ist und 12 Euro, wenn er 14 bis 23 Stunden abwesend war. Bei einer Abwesenheit zwischen acht bis 14 Stunden beläuft sich die Pauschale auf 6 Euro. Bei weniger als acht Stunden kann keine Verpflegungspauschale geltend gemacht werden.

Muss der Studierende zur Finanzierung seines Fernstudiums einen Kredit aufnehmen, können die hier anfallenden Zinsen ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden. Dazu muss eine Aufstellung der Bank über die im Steuerjahr gezahlten Zinsen erstellt werden.

Auf den Webseiten Studieren berufsbegleitend, Fernstudiumcheck und Fernstudium-WiWi sind weitere Informationen erhältlich.

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