Teilzeitstudium rückwirkend anerkennen lassen? Das geht.
Teilzeitstudium rückwirkend anerkennen lassen? Das geht.

Mitunter kann es geboten erscheinen, ein faktisches Teilzeitstudium in ein offizielles Teilzeitstudium umschreiben zu lassen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn eine Studienordnung vorschreibt, dass in einer bestimmten Fachsemesteranzahl bestimmte Prüfungen oder eine definierte Anzahl an Leistungspunkten abzuliefern sind und der Studierende durch seine zusätzliche Berufsbelastung diese Fristen nicht einhalten konnte.

Im Falle eines Teilzeitstudiums verlängern sich diese natürlich.

Wer ein offizielles Teilzeitstudium betreiben will, der muss mit einigen verwaltungstechnischen Hürden rechnen. Problematisch wird es vor allem aber dann, wenn Sie nachträglich Ihr faktisches Teilzeitstudium in ein offizielles Teilzeitstudium umschreiben lassen wollen. Die meisten Bildungseinrichtungen schließen nämlich die Rückwirkende Umwandlung eines Vollzeit- in ein Teilzeitstudium mittlerweile kategorisch aus. Oft kann ein solcher Antrag nur für das kommende oder bestenfalls noch für das laufende Semester eingereicht werden. Nähere Informationen dazu können Sie in der Regel von einem Angehörigen Ihres Prüfungsausschusses erhalten. Es ist daher anzuraten, schnellstmöglich einen Antrag auf Teilzeitstudium einzureichen, sobald Sie merken, dass Sie Ihr Studienziel nicht mehr in der vorgegebenen Zeit erreichen werden.

Ist an Ihrer Bildungseinrichtung die rückwirkende Anerkennung als Teilzeitstudierender prinzipiell möglich, sollten Sie sich zunächst einmal vergewissern, ob Ihr Studiengang überhaupt für ein offizielles Teilzeitstudium geeignet ist. Dazu sind auf den Webseiten der Hochschulen meist entsprechende Listen vorhanden. Sollte Ihr Studiengang nicht aufgeführt sein, so kann ein Vorstelligwerden bei der Studienberatung oder besser noch bei der Beratung des entsprechenden Fachbereiches aber nicht schaden. Wenn auch diese keine Möglichkeit zur Anerkennung eines offiziellen Teilzeitstudiums sehen, so haben Sie leider schlechte Karten. Viele Bildungseinrichtungen schließen zulassungsbeschränkte Studiengänge übrigens kategorisch vom Teilzeitstudium aus.

Aber auch gesetzt den Fall, dass Ihr Studiengang für ein Teilzeitstudium in Frage kommen sollte, müssen Sie noch einiges für die Anerkennung tun. Nähere Informationen dafür finden Sie Im Folgenden.

 

Voraussetzungen für ein Teilzeitstudium

Normalerweise müssen Sie gewichtige Gründe für die Entscheidung für diese Studienform angeben. Diese sind üblicherweise: Familientätigkeiten in Form von Kindererziehung oder Pflegekinderbetreuung sowie Betreuung von kranken oder hilfebedürftigen Angehörigen; chronische Erkrankungen oder Behinderungen Ihrerseits; gesellschaftliches Engagement, zum Beispiel in Sport, Kunst, Politik oder Gewerkschaftsarbeit; Mitarbeit in studentischen oder akademischen Gremien; Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit über einem bestimmten Stundensatz. Letzteres wird wahrscheinlich für die meisten Leser ausschlaggebend sein, daher konzentrieren wir uns im Folgenden auf diesen Punkt.

Notwendig für die nachträgliche Anerkennung eines Teilzeitstudiums für Arbeitnehmer sind meist eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die regelmäßig abgeleistete Wochenarbeitszeit (hier genügt normalerweise auch der Arbeitsvertrag) sowie unter Umständen die entsprechenden Gehaltsnachweise zur Dokumentation derselben. Selbständige reichen eine Umsatzsteuererklärung oder den Einkommenssteuerbescheid ein. Oft wird auch noch ein Nachweis über die Inanspruchnahme der Studienberatung zum Wechsel ins Teilzeitstudium verlangt.

Auf jeden Fall sollte vor dem Antrag noch einmal durchgerechnet werden, ob die abgeleisteten Semesterwochenstunden auch immer innerhalb des für ein Teilzeitstudium gültigen Rahmens gelegen haben, sonst ist der Antrag schon von Vornherein zu Scheitern verurteilt. Bei einigen Bildungseinrichtungen ist die Beantragung des Wechsels in ein Teilzeitstudium zudem nur innerhalb der Regelstudienzeit möglich. Die Rückkehr zum Vollzeitstudium ist dagegen jederzeit möglich, bei einem Fortfall der Gründe für ein Teilzeitstudium muss diese sogar zwingend erfolgen!

Es muss an dieser Stelle auch darauf hingewiesen werden, dass ein Teilzeitstudium Auswirkungen auf andere Sozialleistungen haben kann. So besteht ein Anspruch auf BAföG für Teilzeitstudierende in der Regel nicht (aber gegebenenfalls auf ALG II). Davon sind natürlich auch bereits empfangene Leistungen betroffen. Probleme kann auch bekommen, wer seinen Lebensunterhalt während des Studiums durch ein Stipendium aufbessert. Umgekehrt kann aber die Aufnahme eines berufsbegleitenden Teilzeitstudiums überhaupt erst für bestimmte Stipendien qualifizieren! In solchen Fällen ist es immer ratsam, vor der Entscheidung für das Teilzeitstudium die jeweilige Stiftung zu kontaktieren. Zusätzlicher Aufwand entsteht auch für Personen, die Waisen- oder Halbwaisenrente beziehen. In diesen Fälle muss unter Umständen nachgewiesen werden, dass die wöchentlich für das Studium beanspruchte Zeit bei mehr als 20 Stunden liegt. Es ist darauf zu achten, ob dies auch nach dem Wechsel zum Teilzeitstudium noch der Fall ist. Auf eventuelle Kindergeldzahlungen wirkt sich das Teilzeitstudium dagegen nicht aus, hier ist vor allem die Wochenarbeitszeit ausschlaggebend.

Gleiches gilt für die studentische Krankenversicherung oder die Mitgliedschaft in einer Familienversicherung, da Sie auch als Teilzeitstudierender ordentlicher Student bleiben. Auch hier entscheidet vor allem Ihre Wochenarbeitszeit im Job. Sollten Sie aus dem Ausland kommen und sich vorrangig zum Zwecke des Studiums in Deutschland aufhalten, bedenken Sie bitte auch, dass ein nicht genehmigter Statuswechsel ihre Aufenthaltsgenehmigung tangieren kann. Bei Unklarheiten in Bezug auf Leistungen ist daher stets im Voraus in Erfahrung zu bringen, welche Auswirkungen in Ihrem individuellen Fall vorliegen und anschließend die Sinnhaftigkeit des Wechsels in ein Teilzeitstudium sorgfältig abzuwägen.

Finanzielle Konzessionen für Teilzeitstudierende existieren von Seiten der Bildungseinrichtungen übrigens nicht. Üblicherweise sind Kosten für Semesterbeiträge, Studentenwerk, Semestertickets ect. weiterhin in voller Höhe zu entrichten.

Abschließend muss noch einmal darauf hingewiesen werden, dass die Formalitäten für den Wechsel ins Teilzeitstudium von Hochschule zu Hochschule sehr unterschiedlich geregelt sein können. Informieren Sie sich in jedem Fall vorher eingehend in Ihrem Fachbereich.