Direkt zum Unterpunkt Ihrer Wahl:

Studieren - und nebenbei Steuern sparen.
Studieren – und nebenbei Steuern sparen.

Wer sich für ein Teilzeitstudium entscheidet, kann ganz unterschiedliche Ziele damit verfolgen. Während einige Menschen ganz einfach danach streben, den eigenen Horizont zu erweitern, gilt es für andere, neue oder steilere Karrierewege zu beschreiten. Je nachdem, für welche Hochschule bzw. welchen Bildungsträger man sich entscheidet, können beim nebenbei Studieren geringere oder höhere Kosten entstehen. Fällt die Wahl auf eine private Hochschule, sind diese in der Regel nicht unerheblich.

Gerade bei Menschen, die eine gewisse finanzielle Verantwortung tragen und sich beispielsweise um eigene Kindern kümmern, ist dies ein zentraler Faktor für die Studienwahl. Wenn auch Sie sich derzeit nach einer Möglichkeit umsehen, das Studieren neben dem Beruf in die Tat umzusetzen, sollten Sie daher auch Ihre steuerlichen Optionen kennen. Diese helfen Ihnen dabei, die laufenden Kosten zu reduzieren. Wer sich auskennt und die Kosten an der passenden Stelle geltend macht, kann das berufsbegleitende Studium in der Regel leichter gestalten.




Berufsbegleitend studieren und dabei steuergünstig handeln – so setzt man Kosten als Werbungskosten ab

Die beliebteste Variante des steuerlichen Absetzens von Studienkosten ist die Deklaration als Werbungskosten. Der Begriff umfasst alle Aufwendungen bzw. Ausgaben, die mit dem ziel der Sicherung, Erhaltung und Erwerbung von Einnahmen in Verbindung stehen. Ein breites Spektrum an Ausgaben zählt hinzu – auch diejenigen für beruflich bedingte bzw. für die Karriere förderliche Weiterbildungen und Studiengänge. Die Werbungskosten können entweder mit einer sogenannten Werbungskostenpauschale angesetzt werden oder mithilfe einer detaillierten Kostenaufstellung. Letzteres ist vor allem dann sinnvoll, wenn die Kosen die Höhe der Paschale übersteigen – bei den Kosten für ein Studium ist dies meistens der Fall. Die Werbungskostenpauschale liegt in Deutschland bei 1.000 Euro pro Jahr, sofern Einkünfte aus einer nichtselbständigen Arbeit betroffen sind.

Als Werbungskosten können die Studienkosten immer dann geltend gemacht werden, wenn das Studium dem beruflichen Fortkommen dient. Außerdem sollte dem berufsbegleitenden Studieren eine erste Berufsausbildung oder ein abgeschlossees Studium (zum Beispiel ein Diplom-, Bachelor- oder Masterstudium) vorausgegangen sein. Dies wurde vom Bundesfinanzministerium so festgelegt. Eine Geltendmachung als Werbungskosten bei einem Erststudium ist nur in bestimmten Konstellationen möglich – bei arbeitgeberbedingen Studienaktivitäten.

In den meisten Fällen, in denen die Kosten für das Studium als Werbungskosten abgesetzt werden soll, haben die Studierenden zuvor bereits gearbeitet. Es ist dann hilfreich für die Vorlage der Unterlagen beim Finanzamt, dass der Arbeitgeber eine Bescheinigung ausstellt. Diese sollte in etwa die Aussage beinhalten, dass das Studium oder die Weiterqualifikation neben dem Beruf für die weitere Ausübung des Berufs notwendig bzw. sinnvoll ist.

 

 

Teilzeitstudium und mehr – welche Ausgaben noch zu den Werbungskosten zählen

Erkennt das Finanzamt die beruflich bedingten Gründe für das Teilzeitsudium an, können nicht nur die direkten Kosten wie zum Beispiel Studiengebühren geltend gemacht werden. Auch die Fahrtkosten für die Fahrt zu Präsenztagen im Fernstudium, die Kosten für Prüfungen oder die Aufwendungen für Studienmaterialien können dann steuerlich geltend gemacht werden.

Neben den Kosten für ein zweites Studium können auch viele weitere Produkte als Werbungskosten abgesetzt werden, die im weitesten Sinne mit dem Thema Aus- und Weiterbildung in Verbindung stehen. Dazu gehören beispielsweise die Ausgaben für alle Arbeitsmitteln in der nachgewiesenen Höhe. Dies kann zum Beispiel Fachliteratur sein (auch Lehrbücher oder Fachzeitschriften), aber auch ein wichtiges Werkzeug, Artikel des Bürobedarfs, die auch für das Studium wichtig sind und vieles mehr. Sogar die Kosten für das Arbeitszeimmer und für die Ausstattung dieses Raums können steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden.

 

Die Alternative: Das Teilzeitstudium als Sonderausgabe von der Steuer absetzen

Was viele nicht wissen: Es existiert auch eine Alternative dazu, die Kosten für das Studium als Werbungskosten abzusetzen. Die Rede ist vom Geltendmachen der Studienkosten als sogenannte Sodnerausgaben. Auch dies ist unter bestimmten Umständen bei einem berufsbegleitenden Studium möglich. Essenziell ist allerdings, dass es sich bei dem Studium um ein Erststudium handelt. Seit Januar 2012 gibt es hierzu eine Regelung, die sinngemäß folgendes besagt: Die Kosten für das erste Studium oder für die erste berufliche Ausbildung können bis zu einer Höhe von insgesamt 6.000 Euro von der Steuer als Sonderausgaben abgesetzt werden.

Wer schon vor 2012 studiert hat, kennt vielleicht noch die bis dahin geltende Regelung, nach dem man lediglich Kosten bis zu 4.000 Euro von der Steuer absetzen konnte. Eine wichtige Einschränkung gilt jedoch bei dieser Regelung. Falls das Studium oder die Ausbildung vom Arbeitgeber veranlasst wurde, ist ein steuerliches Absetzen der Studienkosten als Sonderausgaben unmöglich. Hier sollten Sie sich dann nach den oben genannten Tipps richten, nach denen Sie ein Studium oder eine Ausbildung als Werbungskosten absetzen können. Dies ist in vielen Fällen vorteilhafter, da das Absetzen der vollen Kosten möglich gemacht werden kann.

 

Informationen des Bundesfinanzministeriums

Zahlreiche Informationen rund um das Thema Steuern im Allgemeinen und Werbungskosten, Sonderausgaben und Co. im Besonderen finden Sie auch auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums. Dort werden auch jeweils zeitnah informationen zu steuerlichen Neuerungen veröffentlicht.