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Zahlt man während des Teilzeitstudiums Sozialversicherungsbeiträge?
Zahlt man während des Teilzeitstudiums Sozialversicherungsbeiträge?

Immer wieder geistert der Begriff des „Bummelstudenten“ durch die Presse: Ständig liegt er auf der faulen Haut, feiert nächtelange Partys und studiert ewig herum, ohne Ziel und Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss. Und selbstverständlich liegt er allen auf der Tasche, vor allem unserem Sozialsystem. Schöne stereotype Welt. Was davon aber ist tatsächlich wahr?

 

Arbeitende Studenten studieren arbeitend

Etwa 2,5 Millionen „ordentlich Studierende“ waren im Wintersemester 2012/2013 immatrikuliert. Im Mai 2012 erhielten 80.000 von ihnen Bögen mit Fragen zu ihrer wirtschaftlichen und sozialen Situation zugeschickt. Dies war bereits die 20. Sozialerhebung über studentisches Leben in der bundesdeutschen Geschichte. Eine empirische Untersuchung, die im internationalen Vergleich wohl Ihresgleichen sucht und als einzige Langzeitstudie dieser Art weltweit gilt.
1951 wurde die erste Befragung durchgeführt.

Seit 1982 wird die Sozialerhebung, im Auftrag des Deutschen Studentenwerks (DSW) vom HIS-Institut für Hochschulforschung (HIS-HF) mit Förderung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) im Drei-Jahres-Rhythmus durchgeführt. Damit sind die im Sommersemester 2012 generierten Statistiken die aktuellsten, die verfügbar sind. 15.128 Studierende hatten damals – stellvertretend für all die anderen Kommilitoninnen und Kommilitonen – die Formulare ausgefüllt und dabei auch zwei Fragen zu ihrer pekuniären Situation beantwortet. Eine bezog sich auf die Kombination der Studienfinanzierung und Lebenshaltungskosten, die andere auf den Zeitaufwand für Studium und Erwerbstätigkeit.

 

Danach ergibt sich derzeit folgendes Bild:

Laut dieser Zahlen und der entsprechenden Hochrechnungen war zu erfahren, dass etwa zwei Drittel der Studierenden nebenbei jobben. 40 Prozent als Aushilfskräfte in den dafür klassischen Branchen Gastronomie, Verkauf, Büro oder Personenbeförderer. 28 Prozent von ihnen haben die Chance, direkt an den Hochschulen als studentische oder wissenschaftliche Hilfskräfte tätig sein zu können.

Allerdings bilden diese Zahlen – wie eingangs erwähnt, lediglich die Lage der „ordentlich Studierenden“ ab. Also von „Vollzeitern“ in einem Präsenzstudium. Zumindest werden sie als solche angesehen. De facto sind besagte zwei Drittel jedoch auch nur studierende Jobber.

 

Die Lage auf der Tasche des Sozialsystems

Tatsächlich ist es für „normal“ Studierende gesetzlich geregelt, dass sie unter Beachtung der entsprechenden Bemessungsgrenzen in Sachen Zeitaufwand – beispielsweise maximal 26 Arbeitswochen im Jahr – und Verdienst weder in die Krankenversicherung (KV), noch in die Pflegeversicherung (PV) noch in die Arbeitslosenversicherung (ALV) Pflichtbeiträge einzahlen müssen. Was aber nicht heißt, dass sie nicht versichert sind.

Im Gegenteil: Kranken- und Pflegeversicherung sind Pflicht. Doch in der Regel sind an einer Hochschule eingeschriebene, „ordentlich Studierende“ bis zu ihrem 25. Lebensjahr über die Eltern familienversichert. Und/Oder darüber hinaus zahlen bis zu dem Semester, in dem sie 30 Jahre alt werden, einen Sondertarif in die studentische KV, oder sie sind privat versichert.

 

Pflicht- oder nicht versichert – das ist hier die Frage

Ähnlich verhält es sich mit dem sogenannten „Werkstudentenprivileg“. Diese Studierenden, die dem heutigen Begriffsverständnis nach insbesondere in studienfach-nahen Jobs tätig sind, unterliegen trotz ihrer Erwerbsarbeit ebenfalls nicht zwangsläufig der Beitragspflicht. Mit einer Ausnahme: Seit dem 1. Oktober 1996 sind sie unter Umständen rentenversicherungspflichtig.

Zur gesetzlichen Kranken- und Arbeitslosenversicherung aber müssen Werkstudenten nach wie vor keine Beiträge leisten. Die betreffenden Rechtsgrundlagen sind in den § 6 Abs. Nr. 3 SGB des fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) sowie § 27 Abs. 4 SGB III mit Stand vom November 2013 geregelt. Ihre konkrete Ausgestaltung zur praktischen Anwendung wurde im Laufe der Jahre durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) heraus gearbeitet.

Studium muss im Vordergrund stehen

Die Studierenden sind also von der Abgabepflicht befreit. Und die Arbeitgeber ebenso. Denn durch die betreffende sozialgesetzliche Regelung müssen sie im Umkehrfall auch keine Zahlungen für ihre studentischen Mitarbeiter an die Rentenkassen abführen – im Gegensatz zu anderen Beschäftigungsverhältnissen. Insofern wären das sogar zwei erfreuliche Tatsachen. Allerdings hat die Sache gleichzeitig auch zwei Haken:

  • Erstens darf die wöchentliche betriebliche Beschäftigung der Studierenden während der Vorlesungszeiten nicht mehr als 20 Stunden betragen. Ist dies doch der Fall, ist es aus mit den Vergünstigungen. Das kann übrigens auch passieren, wenn während der vorlesungsfreien Phasen, wie zum Beispiel in den Semesterferien, das Arbeitsentgelt die Bemessungsgrenze für die kostenlose Familienversicherung überschreitet. Diese beträgt ein Siebtel der Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV. In dem Fall tritt dann in Sachen Kranken- und Pflegeversicherung die studentische Versicherungs- und Beitragspflicht in Kraft.
  • Zweitens greift das sogenannte „Werkstudentenprivileg“ nicht bei einem Teilzeitstudium. Was aber bei genauerem Hinsehen auch logisch erscheint: Ein Vollzeitstudent darf nur deshalb maximal 20 Stunden arbeiten, weil er – je nach Studienwahl und Vorgaben – 20 bis 25 Stunden studieren soll. Ein Teilzeitstudent hingegen befasst sich – wie der Begriff es schon ausdrückt –, nur etwa 10 bis 15 Stunden pro Woche mit dem Studium. Der Rest ist Arbeitszeit, weshalb er pflichtversicherungstechnisch wie ein Arbeitnehmer behandelt wird, der „halbtags“ beschäftigt ist. Insofern sollte sich die Stammtisch-Meinung über die „Langzeitstudenten“ doch schnell wieder relativieren.