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Nicht resignieren, weiterbilden!
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Arbeitslosengeld II (kurz: ALG II; umgangssprachlich meist „Hartz IV“ genannt) ist eine Grundsicherungsleistung für Leistungsberechtigte, die grundsätzlich erwerbsfähig wären. Gesetzlich basiert es auf dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Den Beziehern soll es ermöglichen, trotz ihrer länger währenden Arbeitslosigkeit ein Leben in Würde zu führen. Eingeführt wurde das ALG II im Jahr 2005 durch das „Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ (nach dem damals für die Ausarbeitung des Gesetzes zuständigen Staatssekretär mit dem Namen Hartz „Hartz IV“ genannt).

Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten unter gewissen Umständen Sozialgeld, das nach ähnlichen Regeln berechnet und gewährt wird wie ALG II. Wenn Sie studieren wollen, sind Sie aber sicherlich erwerbsfähig, daher betrifft Sie das nicht.

Damit Sie ALG II beziehen können, müssen Sie vorher weder arbeitslos gewesen sein noch ALG I bezogen haben, was sicher etwas verwirrend ist. ALG II kann man auch zusätzlich zu sonstigem Einkommen beziehen und sogar zusätzlich zu ALG I, wenn das normales Einkommen sowie möglicherweise vorhandenes Vermögen nicht ausreichen, die Lebenshaltungskosten zu decken.




Wer bekommt ALG II?

Sie haben Anspruch auf ALG II, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

 

  • Sie sind mindestens 15 Jahre alt und unter der Altersgrenze, in der Sie Rente beziehen (bemessen nach §7a SGB II, also irgendwo zwischen 63 und 68, je nach aktueller politischer Lage.)
  • Sie sind erwerbsfähig: Sie könnten prinzipiell jeden Tag mindestens drei Stunden (15 Stunden pro Woche) arbeiten und weder so krank, noch so behindert, dass Sie nicht arbeiten könnten (in diesem Falle gäbe es andere Hilfsleistungen).
  • Sie sind zugleich aber auch hilfebedürftig: Sie können Ihren Lebensunterhalt nicht aus Ihrem Einkommen oder Vermögen sichern und erhalten keine anderen Sozialleistungen wie Wohngeld oder Kinderzuschlag. Auch wer sehr wenig verdient, kann als hilfebedürftig eingestuft werden, ebenso Bezieher von sehr geringem ALG I.
  • Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.

Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben, z.B. Kinder, können ebenfalls Leistungen beziehen.

 

ALG II und Studium

Es ist eigentlich genauso wie beim ALG I. Ein Vollzeitstudium können Sie vergessen, wenn Sie ALG II beziehen, denn ein solches ist mit BAföG förderungsfähig und damit sind Sie nicht mehr für ALG II anspruchsberechtigt. Irrelevant ist, ob Sie die sonstigen Voraussetzungen für BAföG erfüllen würden, z.B. die Altersgrenze. Entscheidend ist, ob ein Studium prinzipiell BAföG-förderungsfähig ist. Die Sichtweise der Agentur für Arbeit ist, dass Sie wenn Sie voll studieren, nicht mehr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Damit sind Sie nicht mehr erwerbsfähig, folglich nicht mehr leistungsberechtigt (für Details siehe auch „Teilzeitstudium und ALG I“).

Unproblematisch ist somit wiederum eine Teilzeitstudium, bei dem Sie unter einer zeitlichen Belastung von 15 Stunden pro Woche bleiben. Wohlgemerkt: Damit sind nicht die Semesterwochenstunden gemeint, sondern der gesamte Zeitaufwand für das Studium in einer Woche, d.h. sie Semesterwochenstunden plus Vor- und Nachbereitung. Den Zeitaufwands eines Studiums berechnen Sie durch die Anzahl der Credits, die Sie pro Semester erreichen wollen (siehe „Mit welchem Zeitaufwand muss man bei einem Teilzeitstudium rechnen?“). Wenn Sie sicherstellen, dass Ihr zu erwartender Zeitaufwand unter 15 Stunden pro Woche bleibt und sich das von der Universität bescheinigen lassen, sollten Sie für den weiteren Bezug von ALG II auf der sicheren Seite sein. Fragen Sie an Ihrer Uni oder Hochschule nach einer Bescheinigung im Sinne des SGB III § 139 und legen Sie diese der Agentur für Arbeit vor, dann sollte es eigentlich keine Probleme geben.

 

 

Förderungen von Ausbildungen

Obwohl ALG II heute de facto oft zur Verwaltung und Zementierung von Langzeitarbeitslosigkeit führt, ist das prinzipielle Ziel, Arbeitslose, vor allem auch Langzeitarbeitslose, wieder dem Arbeitsmarkt zuzuführen. In einem gewissen Rahmen bezahlt die Agentur für Arbeit den Beziehern von ALG II Ausbildungen, um Ihnen zu ermöglichen, wieder eine Stelle zu finden. Ein Teilzeitstudium wird aufgrund des Bildungsgrads des durchschnittlichen Kreises der Bezieher von ALG II sicher nicht besonders häufig gefördert, doch ist auch dies prinzipiell möglich. Sprechen Sie mit Ihrem Betreuer bei der Agentur für Arbeit darüber. Vielleicht lehnt dieser zunächst kategorisch ab, weil er eine solche Situation einfach noch nie hatte und deshalb nicht kennt. Aber bleiben Sie hartnäckig, dabei jedoch verbindlich in der Form und Sie können vielleicht eine Förderung erreichen.

Ein Tipp: Sehen Sie Ihren Förderungsantrag als eine Art „Bewerbung“. Warum sollte die Agentur für Arbeit Sie fördern wollen? Wie sind Ihre Erfolgsaussichten beim Studium? Welche beruflichen Perspektiven eröffnet es Ihnen, d.h. wird das Studium aller Voraussicht nach Ihre Arbeitslosigkeit beenden? Je mehr Details Sie in Ihren Antrag hineinschreiben, je besser Sie sich präsentieren, auch optisch, umso größer Ihre Chancen, Förderung zu bekommen. Noch ein praktischer Hinweis: Beantragen Sie Ihre Förderung eher in der ersten Jahreshälfte, dann sind die Budgets in der Agentur für Arbeit noch nicht aufgebraucht und Ihre Chancen damit besser.

 

Fazit

Ein Studium neben dem Bezug von ALG II ist sicher ungewöhnlich, aber prinzipiell möglich. In gewissen Fällen kann es darüber hinaus sogar von der Agentur für Arbeit gefördert werden. Lassen Sie sich nicht von der Bürokratie abschrecken, sondern bleiben Sie – in höflicher und verbindlicher Form – hartnäckig und zielorientiert. Nur weil etwas ungewöhnlich ist, muss es nicht unmöglich sein.


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