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ALG1 und Teilzeitstudentin? Kein Problem!
ALG1 und Teilzeitstudentin? Kein Problem!

Arbeitslosengeld ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung für Personen, die ihre Stelle verloren haben, d.h. für Personen, die noch neu auf Arbeitssuche sind. Die gesetzliche Grundlage findet sich im Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB III). Es wird nur für ein Jahr ausgezahlt. Wer nach einem Jahr immer noch arbeitslos ist, erhält danach Arbeitslosengeld II (ALG II), besser in der Umgangssprache als Hartz IV bekannt. „Arbeitslosengeld I“ ist keine offizielle Bezeichnung durch die Agentur für Arbeit, hat sich in der Umgangssprache aber als Abgrenzung zu ALG II durchgesetzt.

  1. Sie müssen arbeitslos sein. Dies belegen Sie z.B. mit dem Kündigungsschreiben Ihres bisherigen Arbeitgebers. Vorsicht: Wenn Sie selbst kündigen, kann es Sperrzeiten für den Bezug von ALG I geben!
  2. Sie müssen sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet haben. Dies muss persönlich geschehen und ist bei jeder Dienststelle der Agentur für Arbeit möglich. Frühestens können Sie sich drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit melden, wenn diese dann bereits absehbar ist. Nochmals Vorsicht: Sobald Sie erfahren, dass Sie arbeitslos werden, also z.B. Ihre Kündigung bekommen, müssen Sie sich innerhalb von spätestens drei Tagen bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend melden. Sie können sonst nach Eintritt der Arbeitslosigkeit eine Sperrzeit von sieben Tagen aufgebrummt bekommen, in der Sie kein ALG I erhalten (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung, § 159 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 6 SGB III).
  3. Sie müssen die Anwartschaftszeit erfüllt haben, d.h. Sie müssen für mindestens ein Jahr, also volle 12 Monate am Stück ohne Unterbrechungen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sein.

 

Wenn Sie alle diese Voraussetzungen erfüllen, können Sie ALG I beantragen und werden es auch bekommen. Es liegt dann bei etwa zwei Dritteln (ohne Kind: 60%, mit einem Kind 67%) Ihres bisherigen Bruttogehalts der letzten zwölf Monate. Das ist nur eine Faustregel, die genaue Berechnung macht Ihre zuständige Agentur. Um die Sozialversicherung brauchen Sie sich keine Sorgen zu machen, die zahlt die Agentur für Arbeit für Sie, einschließlich öffentlich-rechtlicher Krankenversicherungsbeiträge.

 

Was anfangen mit der Zeit?

Jetzt wissen Sie schon ganz gut über die Bürokratie Bescheid und was Sie dabei zu beachten haben. Nun gibt es verschiedene Möglichkeiten, mit der Arbeitslosigkeit umzugehen. Eventuell haben Sie es schon länger in Erwägung gezogen, noch zu studieren oder Sie haben gar schon neben Ihrem Job in Teilzeit studiert. (Hoffentlich war das nicht der Grund für Ihre Kündigung.) Warum nicht die durch die Arbeitslosigkeit vorübergehend gewonnene Zeit nutzen und jetzt das lange ersehnte Studium beginnen oder das bereits begonnene Studium beenden? Was ist hierbei zu beachten?

 

Worauf Sie achten müssen

Dass Sie für ein Jahr ALG I bewilligt bekommen haben, heißt nicht, dass Sie für ein Jahr bezahlten Urlaub machen können. Es gibt hier einiges zu beachten.

  • Anwesenheitspflicht: Sie müssen an Werktagen mindestens einmal täglich zuhause sein, so dass Sie Ihre Post empfangen können. Reisen mit mehrtägiger Abwesenheit müssen Sie sich von Ihrem Betreuer genehmigen lassen, auch wenn diese der Arbeitssuche oder dem Studium dienen. Pro Jahr dürfen Sie 28 Tage „Urlaub“ nehmen, also abwesend sein.
  • Aktive Jobsuche: Sie müssen nachweisen, dass Sie aktiv daran arbeiten, Ihre Arbeitslosigkeit zu beenden. Das bedeutet konkret mindestens drei Bewerbungen pro Monat, die Sie der Agentur für Arbeit schriftlich nachweisen müssen.
  • Regelmäßige Rückmeldungen: Etwa alle acht Wochen wird Ihr Betreuer Sie zu einem Gespräch einladen, bei dem Sie ihm über Ihre Bewerbungsaktivitäten Rede und Antwort stehen müssen. Ziel der Agentur für Arbeit ist, Sie wieder dauerhaft erfolgreich in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu bringen oder anderweitig Ihre Arbeitslosigkeit zu beenden, Sie also vom Arbeitsmarkt zu nehmen, z.B. durch Selbständigkeit.

 

Teilzeitstudium ist mit ALG I vereinbar…

Wenn Sie während Ihrer Arbeitslosigkeit studieren wollen, ohne das Anrecht auf ALG I zu verlieren, ist eine Teilzeitstudium die einzige Möglichkeit. Grund: Bei einem Vollzeitstudium stecken Sie Ihre gesamte Zeit und Arbeitskraft in das Studium, stehen somit also nicht dem Arbeitsmarkt kurzfristig zur Verfügung. Dies müssen Sie jedoch. Theoretisch könnte Ihnen die Agentur für Arbeit morgen die perfekte Stelle präsentieren und Sie müssten dann sofort bereit und in der Lage sein, diese Arbeitsstelle anzutreten. Das ist unmöglich, wenn Sie voll studieren.

Wenn Sie in Teilzeit studieren, könnten Sie dagegen Ihr Studium so flexibel gestalten, dass es auch berufsbegleitend zu schaffen ist, Sie stehen also dem Arbeitsmarkt zu Verfügung. Und das ist die entscheidende Information für die Agentur für Arbeit.

 

… wenn Sie unter einer Belastung von 15 Stunden/Woche bleiben

Ein typisches Teilzeitstudium erfordert 15 bis 20 Stunden pro Woche. Je nach Bezirk und Sachbearbeiter kann es schon vorkommen, dass es Ihr Betreuer bei der Agentur für Arbeit genau wissen will. Bleiben Sie unter 15 Stunden pro Woche, dürfen Sie studieren und bekommen Ihr ALG I, kommen Sie darüber, stehen Sie bei strenger Einschätzung dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung und haben damit keinen Anspruch mehr auf ALG I. Die Berechnung des Zeitaufwands eines Studiums erfolgt durch die Anzahl der Credits, die Sie pro Semester erreichen wollen (siehe „Mit welchem Zeitaufwand muss man bei einem Teilzeitstudium rechnen?“).

Stellen Sie sicher, dass Ihr zu erwartender Zeitaufwand unter 15 Stunden pro Woche bleibt und lassen Sie sich das von der Universität bescheinigen. Fragen Sie nach einer Bescheinigung im Sinne des SGB III § 139. Wenn Sie diese der Agentur für Arbeit vorlegen, sollten Sie keine Probleme haben.

 

Fazit

Ein Teilzeitstudium bei Bezug von ALG I ist möglich, wenn man auf jeden Fall unter einem Zeitaufwand von 15 Stunden pro Woche bleibt. Genausolange darf man bei Bezug von ALG I auch nebenher arbeiten. Aber Achtung: Entweder arbeiten oder studieren! Machen Sie beides, so sind Sie mit 30 Stunden pro Woche beschäftigt und damit dann nicht mehr berechtigt, ALG I zu beziehen.