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Wohngeld hilft chronisch knappen Studenten oft sehr.
Wohngeld hilft chronisch knappen Studenten oft sehr.

Die grundsätzliche Rechtslage für Studenten ist einfach: Wer Anspruch auf BAföG hat, hat keinen Anspruch auf Wohngeld. Ausschlaggebend ist der prinzipielle Anspruch auf BAföG, d.h., ob Ihr Studium allgemein mit BAföG gefördert werden kann. Ob Sie es dann wirklich beantragen, ob Sie es dann bekommen oder nicht, spielt keine Rolle. Es ist rein relevant, dass das Studium „dem Grunde nach“ förderungsfähig ist. Wenn Sie also BAföG bekommen, können Sie es sich sparen, Wohngeld zu beantragen. Hintergrund ist, dass auch ein Teil der Leistungen des BAföGfür Wohnkosten eingeplant ist, mithin also eine Doppelleistung verhindert werden soll. Doch es gibt auch hier einige Ausnahmen, z.B. BAföG als Darlehen. Es gilt also, jeden Einzelfall zu überprüfen.




Berufsbegleitendes Studium – wie ist es mit dem Wohngeld?

Eine der Ausnahmen ist das Studium nebenbei, denn für ein Teilzeitstudium haben Sie keinen Anspruch auf den Erhalt von BAföG (Ausschluss nach § 2 Abs. 5 BAföG. Inhalt: ein Förderungsanspruch setzt die volle Arbeitskraft für das Studium voraus). Dies bedeutet also konkret, Sie können als Teilzeitstudent Wohngeld beantragen, sofern Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.

 

Wichtigstes Kriterium: das Einkommen

Damit Sie Wohngeld beantragen können, dürfen Ihre Einkünfte eine bestimmte Höhe nicht überschreiten. Das ist klar und einleuchtend. Was nicht jeder weiß, ist dass Ihre Einkünfte ein gewisses Mindesteinkommen auch nicht unterschreiten dürfen. Warum? Wohngeld soll wirklich zum Bestreiten der Wohnkosten dienen, nicht für die allgemeinen Lebenshaltungskosten. Überspitzt gesagt: Sie sollen nicht unter einer Brücke wohnen – d.h. ohne Mietkosten – und Ihr Wohngeld zweckfremd z.B. in Alkohol umsetzen- d.h. in „allgemeine Lebenshaltungskosten“. Die Höhe des Wohngeldes hängt ab von der Anzahl der Haushaltsmitglieder und der Mietstufe.

Bei einem 1-Personen-Haushalt liegt die Grenze seit dem 1.1.2009 bei 870 Euro netto, bei einem 2-Personen-Haushalt bei 1.190 Euro und bei einem 3-Personen-Haushalt bei 1.450 Euro. Dabei beziehen sich die Werte jeweils auf die Mietenstufe VI, das ist die höchste Stufe. Die Mietenstufen basieren auf den jeweiligen Durchschnittsmieten einer Stadt im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt. Mietstufe I ist weit unter dem Durchschnitt, III etwa im Durchschnitt, und VI erheblich über dem Durchschnitt der bundesweiten Mieten.

 

Wer stellt den Antrag?

Die Antwort hierauf dürfte für die meisten Studenten einfach sein: Sie selbst. Aber gerade für Teilzeitstudenten kann es komplizierter sein. Sie sind vielleicht bereits verheiratet, haben Familie, haben Ihre eigenen Einkünfte. Oder Sie wohnen noch bei den Eltern, jobben und wollen nebenher studieren. Es gibt hier eine unüberschaubare Vielzahl möglicher Konstellationen, die im Einzelfall zu prüfen sind.
Zum konkreten Ablauf: Sie stellen persönlich den Antrag. Wenn Sie Kinder haben, stellen Sie den Antrag für sich selbst und Ihre Kinder. Wenn Sie mit einem Partner zusammenleben, können Sie oder Ihr Partner den Antrag stellen. Wichtig: Der Partner muss wirklich ein Lebenspartner sein, d.h. Sie leben in einer Wirtschaftsgemeinschaft. In dieser müssen Sie füreinander Verantwortung übernehmen und dies auch den Behörden glaubhaft machen können. Z.B. leben Sie schon mindestens seit einem Jahr zusammen, führen zusammen einen Haushalt oder können gegenseitig über Ihre Finanzen verfügen. Wenn Sie gar zusammen ein Kind erwarten oder schon haben, liegt der Fall glasklar. Nicht ausreichend, ist es, zusammen unter einem Dach zu wohnen. Die liebe, nette WG-Mitbewohnerin, mit der Sie schon seit über einem Jahr zusammenwohnen, zählt also nicht. Da es hier um Geld geht, werden die zuständigen Wohngeldstellen der Gemeinden schon überprüfen, ob die von Ihnen gemachten Angaben glaubwürdig sind. Ersparen Sie diesen und sich selbst also eine Menge Arbeit und Ärger und machen Sie wahrheitsgemäße Angaben.

 

Wohngemeinschaften

Noch ein ergänzendes Wort zu WGs: Wenn Sie die Wohngeldkriterien erfüllen, kann selbstverständlich jedes Mitglied einer Wohngemeinschaft für sich Wohngeld beantragen. Jeder Mitbewohner zählt dabei rechtlich als eigener Haushalt, auch wenn Sie zusammenleben, denn Sie haben mit Ihren Mitbewohnern nur eine Wohngemeinschaft, aber keine Wirtschaftsgemeinschaft.

 

Wie hoch ist das Wohngeld?

Zur Berechnung des Wohngeldes fließen die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die Miete und das Gesamteinkommen des Haushalts in eine höchst komplizierte Formel ein. Es gibt hier im Internet diverse Rechner, suchen Sie einfach in der Suchmaschine Ihrer Wahl nach den Schlagworten „Wohngeld“ und „Berechnung“. Hier ein Link als Beispiel: Wohngeldberechnung
Alternativ finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur Wohngeldtabellen, durch die Sie sich hinarbeiten können.
Wenn Sie Wohngeld bekommen, wird dieses monatlich im Voraus gezahlt. Der Bewilligungszeitraum beträgt ein Jahr, solange sich Ihre Verhältnisse nicht ändern. Die Anträge stellen Sie bei der Wohngeldstelle der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung. Dort gibt es auch die entsprechenden Formulare. Stellen Sie Ihren Antrag rechtzeitig bis zum spätestens letzten Tag des selben Monats. Rückwirkend wird Wohngeld nicht ausgezahlt, erst ab Antragsdatum. Zudem kann die Bearbeitung mehrere Monate dauern. Sie sollten also eine gewisse Durststrecke in Ihre Finanzplanung einkalkulieren. Aber Sie müssen die Zeit nur überbrücken. Wenn Sie Wohngeld bekommen, erhalten Sie die Zahlungen rückwirkend seit dem Antragsdatum, erhalten dann also irgendwann einen größeren Batzen auf einmal.

 

Fazit

Wenn Sie neben dem Beruf studieren, also in Teilzeit, und unter der Einkommensgrenze bleiben, bekommen Sie praktisch sicher Wohngeld. Stellen Sie auf jeden Fall einen Antrag. Ihnen kann nicht mehr passieren, als dass er am Ende doch abgelehnt wird.